Nutzungsdauer Wasseraufbereitungsanlagen
Abschreibung nach der amtlichen AfA-Tabelle, 8 Einträge in 8 Tabellen
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
12Jahre
mittlere Nutzungsdauerlinear 8 % je Jahr
Für Wasseraufbereitungsanlagen nennen die AfA-Tabellen je nach Branche 12 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre oder 6 Jahre: 12 Jahre in der AV-Tabelle (Position 3.1.10), 5 Jahre in der Tabelle Chemischreinigung, Wäscherei, Färberei, 10 Jahre in der Tabelle Fleischmehlindustrie. Für Betriebe einer Branche mit eigener Tabelle gilt deren Wert, für alle anderen der Wert der AV-Tabelle.
amtlich belegtAfA-Tabelle AV, Fassung vom 15.12.2000, BStBl I 2000, 1532geprüft 7.9.2026Methodik
Alle Einträge in den AfA-Tabellen
| AfA-Tabelle | Position | Amtliche Bezeichnung | Nutzungsdauer | AfA-Satz |
|---|---|---|---|---|
| AV (allgemein verwendbar) | 3.1.10 | WasseraufbereitungsanlagenBetriebsanlagen allgemeiner Art › Krafterzeugungsanlagen | 12 Jahre | 8 % |
| Chemischreinigung, Wäscherei, Färberei | 2 | Wasseraufbereitungsanlagen | 5 Jahre | 20 % |
| Fleischmehlindustrie | 2.3 | WasseraufbereitungsanlagenFleischmehlfabriken | 10 Jahre | 10 % |
| Fruchtsaft- und Fruchtweinindustrie | 2.7 | WasseraufbereitungsanlagenLagerung und Abfüllung | 6 Jahre | 17 % |
| Gastgewerbe | 52 | Wasseraufbereitungsanlagen | 10 Jahre | 10 % |
| Kalksandsteinindustrie | 5.2 | WasseraufbereitungsanlagenDampferzeugung und Härtung | 10 Jahre | 10 % |
| Molkereien und sonstige Milchverwertung | 15.27 | Wasseraufbereitungsanlagensonstige Maschinen und Geräte | 6 Jahre | 17 % |
| Tierkörperbeseitigung Herstellung von tierischen Futtermitteln | 2.3. | Wasseraufbereitungsanlagen | 10 Jahre | 10 % |
Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs mit eigener Tabelle gilt deren Wert, für alle anderen der Wert der AV-Tabelle. Die Vorbemerkungen des Ministeriums: "Sind Anlagegüter sowohl in der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter als auch in einer branchengebundenen AfA-Tabelle aufgeführt, gilt für die branchenzugehörigen Steuerpflichtigen der Wert der Branchentabelle." Mehr dazu.
Abschreibung berechnen
Lineare AfA: Anschaffungskosten geteilt durch 12 Jahre ergibt den Jahresbetrag; im Anschaffungsjahr zählt nur der Anteil ab dem Anschaffungsmonat (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Für Anschaffungen vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 ist alternativ die degressive AfA mit höchstens 25 % vom Restbuchwert möglich (§ 7 Abs. 2 EStG).
Wo steht das?
3.1.10 Wasseraufbereitungsanlagen ... 12 (8 v.H.)
Die AfA-Tabellen beruhen laut Vorbemerkungen des Ministeriums auf "Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfung"; die Fachverbände wurden angehört. Die Tabelle gilt laut Ministerium ab dem 15.12.2000; für Anschaffungen vor dem Stichtag gilt die jeweils frühere Fassung.
Verwandte Anlagegüter
- Photovoltaikanlage, Solaranlage20 Jahre
- Kompressor14 Jahre
- Notstromaggregat, Stromerzeuger19 Jahre
- Windkraftanlagen16 Jahre
- Akku, Batterie (Akkumulatoren)10 Jahre
- Wärmetauscher15 Jahre
- Wasserenthärtungsanlagen12 Jahre
- Wasserreinigungsanlagen11 Jahre
- Druckluftanlagen12 Jahre
- Dampferzeugung (Dampfkessel mit Zubehör)15 Jahre
- Kraft-Wärmekopplungsanlagen (Blockheizkraftwerke)10 Jahre
- Kessel einschl. Druckkessel15 Jahre
Auch gesucht als: Aufbereitungsanlagen, Wasser-
Häufige Fragen
Wie lang ist die Nutzungsdauer für Wasseraufbereitungsanlagen?
Je nach Tabelle 12 Jahre (AV-Tabelle), 5 Jahre (Chemischreinigung, Wäscherei, Färberei), 10 Jahre (Fleischmehlindustrie), 6 Jahre (Fruchtsaft- und Fruchtweinindustrie). Der Hauptwert von 12 Jahre aus der AV-Tabelle entspricht einem linearen AfA-Satz von 8 Prozent je Jahr.
Wie hoch ist die jährliche AfA für Wasseraufbereitungsanlagen bei 10.000,00 €?
833,33 € je volles Jahr (10.000,00 € geteilt durch 12). Bei Anschaffung im Juli sind es im ersten Jahr 416,67 €, weil nur sechs Zwölftel angesetzt werden; der Rest verschiebt sich ans Ende. Der Plan oben rechnet jeden Monat durch.
Gilt für Wasseraufbereitungsanlagen die degressive AfA?
Ja, wenn Wasseraufbereitungsanlagen als bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt wird: höchstens das Dreifache des linearen Satzes, höchstens 30 Prozent vom jeweiligen Restbuchwert, hier also 25 %. Für frühere Anschaffungen gelten die damaligen Regeln. Details und Beispiel.
Passende Ratgeber
Quelle: Bundesministerium der Finanzen, AfA-Tabelle AV, BStBl I 2000, 1532, Az. IV D 2-S 1551-188/00, B/2-2-337/2000-S 1551 A, S 1551-88/00. Abgerufen am 7.9.2026, geprüft am 7.9.2026. Keine Steuerberatung.