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Nutzungsdauer Wasseraufbereitungsanlagen

Abschreibung nach der amtlichen AfA-Tabelle, 8 Einträge in 8 Tabellen

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

12Jahre

mittlere Nutzungsdauerlinear 8 % je Jahr

Für Wasseraufbereitungsanlagen nennen die AfA-Tabellen je nach Branche 12 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre oder 6 Jahre: 12 Jahre in der AV-Tabelle (Position 3.1.10), 5 Jahre in der Tabelle Chemischreinigung, Wäscherei, Färberei, 10 Jahre in der Tabelle Fleischmehlindustrie. Für Betriebe einer Branche mit eigener Tabelle gilt deren Wert, für alle anderen der Wert der AV-Tabelle.

amtlich belegtAfA-Tabelle AV, Fassung vom 15.12.2000, BStBl I 2000, 1532geprüft 7.9.2026Methodik

Alle Einträge in den AfA-Tabellen

Alle Einträge zu Wasseraufbereitungsanlagen in den AfA-Tabellen
AfA-TabellePositionAmtliche BezeichnungNutzungsdauerAfA-Satz
AV (allgemein verwendbar)3.1.10WasseraufbereitungsanlagenBetriebsanlagen allgemeiner Art › Krafterzeugungsanlagen12 Jahre8 %
Chemischreinigung, Wäscherei, Färberei2Wasseraufbereitungsanlagen5 Jahre20 %
Fleischmehlindustrie2.3WasseraufbereitungsanlagenFleischmehlfabriken10 Jahre10 %
Fruchtsaft- und Fruchtweinindustrie2.7WasseraufbereitungsanlagenLagerung und Abfüllung6 Jahre17 %
Gastgewerbe52Wasseraufbereitungsanlagen10 Jahre10 %
Kalksandsteinindustrie5.2WasseraufbereitungsanlagenDampferzeugung und Härtung10 Jahre10 %
Molkereien und sonstige Milchverwertung15.27Wasseraufbereitungsanlagensonstige Maschinen und Geräte6 Jahre17 %
Tierkörperbeseitigung Herstellung von tierischen Futtermitteln2.3.Wasseraufbereitungsanlagen10 Jahre10 %

Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs mit eigener Tabelle gilt deren Wert, für alle anderen der Wert der AV-Tabelle. Die Vorbemerkungen des Ministeriums: "Sind Anlagegüter sowohl in der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter als auch in einer branchengebundenen AfA-Tabelle aufgeführt, gilt für die branchenzugehörigen Steuerpflichtigen der Wert der Branchentabelle." Mehr dazu.

Abschreibung berechnen

Lineare AfA: Anschaffungskosten geteilt durch 12 Jahre ergibt den Jahresbetrag; im Anschaffungsjahr zählt nur der Anteil ab dem Anschaffungsmonat (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Für Anschaffungen vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 ist alternativ die degressive AfA mit höchstens 25 % vom Restbuchwert möglich (§ 7 Abs. 2 EStG).

Jahre
Methode

Linear: 833,33 € je volles Jahr. Degressiv wären höchstens 25 % vom Restbuchwert (3-facher linearer Satz, Deckel 30 %, nur bei Anschaffung vom 1.7.2025 bis 31.12.2027).

Jahres-AfA
833,33 €
im 1. Jahr
833,33 €
AfA-Satz (exakt)
8,33 %
Abschreibungsplan
JahrAfARestbuchwert
2026833,33 €9.166,67 €
2027833,33 €8.333,33 €
2028833,33 €7.500,00 €
2029833,33 €6.666,67 €
2030833,33 €5.833,33 €
2031833,33 €5.000,00 €
2032833,33 €4.166,67 €
2033833,33 €3.333,33 €
2034833,33 €2.500,00 €
2035833,33 €1.666,67 €
2036833,33 €833,33 €
2037833,33 €0,00 €

Zum Vergleich degressiv: 2.500,00 € im ersten Jahr, 12 Jahre bis null.

Wo steht das?

Die AfA-Tabellen beruhen laut Vorbemerkungen des Ministeriums auf "Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfung"; die Fachverbände wurden angehört. Die Tabelle gilt laut Ministerium ab dem 15.12.2000; für Anschaffungen vor dem Stichtag gilt die jeweils frühere Fassung.

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Häufige Fragen

Wie lang ist die Nutzungsdauer für Wasseraufbereitungsanlagen?

Je nach Tabelle 12 Jahre (AV-Tabelle), 5 Jahre (Chemischreinigung, Wäscherei, Färberei), 10 Jahre (Fleischmehlindustrie), 6 Jahre (Fruchtsaft- und Fruchtweinindustrie). Der Hauptwert von 12 Jahre aus der AV-Tabelle entspricht einem linearen AfA-Satz von 8 Prozent je Jahr.

Wie hoch ist die jährliche AfA für Wasseraufbereitungsanlagen bei 10.000,00 €?

833,33 € je volles Jahr (10.000,00 € geteilt durch 12). Bei Anschaffung im Juli sind es im ersten Jahr 416,67 €, weil nur sechs Zwölftel angesetzt werden; der Rest verschiebt sich ans Ende. Der Plan oben rechnet jeden Monat durch.

Gilt für Wasseraufbereitungsanlagen die degressive AfA?

Ja, wenn Wasseraufbereitungsanlagen als bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt wird: höchstens das Dreifache des linearen Satzes, höchstens 30 Prozent vom jeweiligen Restbuchwert, hier also 25 %. Für frühere Anschaffungen gelten die damaligen Regeln. Details und Beispiel.

Passende Ratgeber

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, AfA-Tabelle AV, BStBl I 2000, 1532, Az. IV D 2-S 1551-188/00, B/2-2-337/2000-S 1551 A, S 1551-88/00. Abgerufen am 7.9.2026, geprüft am 7.9.2026. Keine Steuerberatung.

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