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Ratgeber

Degressive AfA 2025 bis 2027: 30 Prozent nach § 7 Abs. 2 EStG

Für bewegliche Anlagegüter, die vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 angeschafft werden, ist wieder die degressive AfA möglich: das Dreifache des linearen Satzes, höchstens 30 Prozent.

Gesetzesstand geprüft am 7.9.2026. Keine Steuerberatung.

Die Regel

Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm gilt seit dem 1. Juli 2025 wieder eine degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Der Wortlaut:

(2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen. Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend. …
§ 7 Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStGIm Gesetz nachlesen

Drei Bedingungen: bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, Anschaffung oder Herstellung nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028, und die Wahl der degressiven Methode. Der Satz bleibt über die Jahre gleich und wird jeweils auf den Restbuchwert angewendet; deshalb sinken die Jahresbeträge.

Höchstsatz je Nutzungsdauer

Das Dreifache des linearen Satzes, gedeckelt bei 30 Prozent. Bei kurzer Nutzungsdauer greift der Deckel:

Nutzungsdauerlineardreifachzulässig degressiv
3 Jahre33,33 %100 %30 %
5 Jahre20 %60 %30 %
6 Jahre16,67 %50 %30 %
8 Jahre12,5 %37,5 %30 %
10 Jahre10 %30 %30 %
13 Jahre7,69 %23,08 %23,08 %
15 Jahre6,67 %20 %20 %
20 Jahre5 %15 %15 %

Wechsel zur linearen AfA

Weil die degressive AfA vom Restbuchwert rechnet, wird das Gut nie ganz auf null abgeschrieben. § 7 Abs. 3 EStG erlaubt deshalb den Übergang zur linearen AfA; ab dem Wechsel wird der Restbuchwert gleichmäßig auf die Restnutzungsdauer verteilt. Sinnvoll ist der Wechsel in dem Jahr, in dem der lineare Betrag den degressiven erstmals übersteigt. Der Rechner macht das automatisch. Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung sind bei degressiver AfA nicht zulässig (§ 7 Abs. 2 Satz 4 EStG).

Beispiel: 12.000 Euro, 6 Jahre, Kauf im September 2025

Linear wären es 2.000 Euro je Jahr, im ersten Jahr 4/12 davon. Degressiv sind höchstens 30 Prozent (dreifach wären 50 Prozent) vom Restbuchwert zulässig:

JahrAfARestbuchwert
2025 degressiv1.200,00 €10.800,00 €
2026 degressiv3.240,00 €7.560,00 €
2027 degressiv2.268,00 €5.292,00 €
2028 degressiv1.587,60 €3.704,40 €
2029 linear1.389,15 €2.315,25 €
2030 linear1.389,15 €926,10 €
2031 linear926,10 €0,00 €

Zum Vergleich linear: 2025: 666,67 €, 2026: 2.000,00 €, 2027: 2.000,00 €, 2028: 2.000,00 €, 2029: 2.000,00 €, 2030: 2.000,00 €, 2031: 1.333,33 €. Degressiv verschiebt Aufwand nach vorn; die Summe ist über die Laufzeit gleich.

Häufige Fragen

Gilt die degressive AfA auch für Gebäude?

Nein, nur für bewegliche Wirtschaftsgüter. Für Wohngebäude gibt es eine eigene degressive Regelung in § 7 Abs. 5a EStG.

Kann ich nachträglich wechseln?

Von degressiv zu linear ja (§ 7 Abs. 3 Satz 1 EStG), umgekehrt nicht (§ 7 Abs. 3 Satz 3 EStG).

Lässt sich die Sonderabschreibung nach § 7g kombinieren?

Ja, § 7g Abs. 5 EStG nennt ausdrücklich Absetzungen "nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2". Siehe Sonderabschreibung § 7g.

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