Ratgeber
Degressive AfA 2025 bis 2027: 30 Prozent nach § 7 Abs. 2 EStG
Für bewegliche Anlagegüter, die vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 angeschafft werden, ist wieder die degressive AfA möglich: das Dreifache des linearen Satzes, höchstens 30 Prozent.
Gesetzesstand geprüft am 7.9.2026. Keine Steuerberatung.
Die Regel
Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm gilt seit dem 1. Juli 2025 wieder eine degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Der Wortlaut:
(2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen. Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend. …
Drei Bedingungen: bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, Anschaffung oder Herstellung nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028, und die Wahl der degressiven Methode. Der Satz bleibt über die Jahre gleich und wird jeweils auf den Restbuchwert angewendet; deshalb sinken die Jahresbeträge.
Höchstsatz je Nutzungsdauer
Das Dreifache des linearen Satzes, gedeckelt bei 30 Prozent. Bei kurzer Nutzungsdauer greift der Deckel:
| Nutzungsdauer | linear | dreifach | zulässig degressiv |
|---|---|---|---|
| 3 Jahre | 33,33 % | 100 % | 30 % |
| 5 Jahre | 20 % | 60 % | 30 % |
| 6 Jahre | 16,67 % | 50 % | 30 % |
| 8 Jahre | 12,5 % | 37,5 % | 30 % |
| 10 Jahre | 10 % | 30 % | 30 % |
| 13 Jahre | 7,69 % | 23,08 % | 23,08 % |
| 15 Jahre | 6,67 % | 20 % | 20 % |
| 20 Jahre | 5 % | 15 % | 15 % |
Wechsel zur linearen AfA
Weil die degressive AfA vom Restbuchwert rechnet, wird das Gut nie ganz auf null abgeschrieben. § 7 Abs. 3 EStG erlaubt deshalb den Übergang zur linearen AfA; ab dem Wechsel wird der Restbuchwert gleichmäßig auf die Restnutzungsdauer verteilt. Sinnvoll ist der Wechsel in dem Jahr, in dem der lineare Betrag den degressiven erstmals übersteigt. Der Rechner macht das automatisch. Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung sind bei degressiver AfA nicht zulässig (§ 7 Abs. 2 Satz 4 EStG).
Beispiel: 12.000 Euro, 6 Jahre, Kauf im September 2025
Linear wären es 2.000 Euro je Jahr, im ersten Jahr 4/12 davon. Degressiv sind höchstens 30 Prozent (dreifach wären 50 Prozent) vom Restbuchwert zulässig:
| Jahr | AfA | Restbuchwert |
|---|---|---|
| 2025 degressiv | 1.200,00 € | 10.800,00 € |
| 2026 degressiv | 3.240,00 € | 7.560,00 € |
| 2027 degressiv | 2.268,00 € | 5.292,00 € |
| 2028 degressiv | 1.587,60 € | 3.704,40 € |
| 2029 linear | 1.389,15 € | 2.315,25 € |
| 2030 linear | 1.389,15 € | 926,10 € |
| 2031 linear | 926,10 € | 0,00 € |
Zum Vergleich linear: 2025: 666,67 €, 2026: 2.000,00 €, 2027: 2.000,00 €, 2028: 2.000,00 €, 2029: 2.000,00 €, 2030: 2.000,00 €, 2031: 1.333,33 €. Degressiv verschiebt Aufwand nach vorn; die Summe ist über die Laufzeit gleich.
Häufige Fragen
Gilt die degressive AfA auch für Gebäude?
Nein, nur für bewegliche Wirtschaftsgüter. Für Wohngebäude gibt es eine eigene degressive Regelung in § 7 Abs. 5a EStG.
Kann ich nachträglich wechseln?
Von degressiv zu linear ja (§ 7 Abs. 3 Satz 1 EStG), umgekehrt nicht (§ 7 Abs. 3 Satz 3 EStG).
Lässt sich die Sonderabschreibung nach § 7g kombinieren?
Ja, § 7g Abs. 5 EStG nennt ausdrücklich Absetzungen "nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2". Siehe Sonderabschreibung § 7g.