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Ratgeber

GWG-Grenze 800 Euro und Sammelposten 250 bis 1.000 Euro (§ 6 EStG)

GWG-Grenze 2026: Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro netto sofort abziehen oder Sammelposten für 250 bis 1.000 Euro bilden. Die Regeln aus § 6 Abs. 2 und 2a EStG mit Beispielen.

Gesetzesstand geprüft am 7.9.2026. Keine Steuerberatung.

Sofortabzug bis 800 Euro (§ 6 Abs. 2 EStG)

(2) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen. …
§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStGIm Gesetz nachlesen

Drei Voraussetzungen: abnutzbares bewegliches Anlagegut, selbständig nutzbar, Anschaffungskosten ohne Vorsteuer bis 800 Euro. Selbständig nutzbar ist ein Gut nicht, wenn es "nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann" und diese technisch aufeinander abgestimmt sind (§ 6 Abs. 2 Satz 2 EStG); ein Monitor ohne Rechner ist das klassische Beispiel. Güter über 250 Euro sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, sofern die Angaben nicht aus der Buchführung ersichtlich sind (Satz 4 und 5).

Sammelposten 250 bis 1.000 Euro (§ 6 Abs. 2a EStG)

(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen. …
§ 6 Abs. 2a Satz 1 und 2 EStGIm Gesetz nachlesen

Der Sammelposten wird im Jahr der Bildung und den vier folgenden Jahren mit je einem Fünftel aufgelöst, unabhängig davon, ob ein Gut vorher ausscheidet (Satz 3). Die Wahl gilt einheitlich für alle Güter des Wirtschaftsjahres zwischen 250 und 1.000 Euro (Satz 5); Güter bis 250 Euro können daneben sofort abgezogen werden (Satz 4).

Was sich lohnt

  • Bis 250 Euro: immer Sofortabzug.
  • 250 bis 800 Euro: Sofortabzug als GWG oder Sammelposten; der Sofortabzug wirkt früher.
  • 800 bis 1.000 Euro: Sammelposten (fünf Jahre) oder normale AfA über die Nutzungsdauer der Tabelle. Der Sammelposten ist bei Nutzungsdauern über fünf Jahren schneller.
  • Über 1.000 Euro: AfA über die Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle, linear oder degressiv.

Beispiele

Ein Bürostuhl (13 Jahre) für 640 Euro netto: Sofortabzug im Kaufjahr möglich, sonst 13 Jahre laut AV-Tabelle. Ein Notebook (3 Jahre) für 950 Euro: Sammelposten über fünf Jahre, oder ein Jahr nach dem BMF-Schreiben zur Computerhardware, oder drei Jahre laut AV-Tabelle. Eine Kaffeemaschine (5 Jahre) für 1.400 Euro: Abschreibung über die Nutzungsdauer der Tabelle.

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