Ratgeber
AfA für Elektrofahrzeuge: 75 Prozent im Jahr der Anschaffung
Für Elektrofahrzeuge des Anlagevermögens, die vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 angeschafft werden, gilt eine eigene Staffel nach § 7 Abs. 2a EStG.
Gesetzesstand geprüft am 7.9.2026. Keine Steuerberatung.
Die Staffel
Bei Elektrofahrzeugen nach § 9 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, die zum Anlagevermögen gehören und nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 1 oder 2 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge in Prozent der Anschaffungskosten abgezogen werden: im Jahr der Anschaffung 75 Prozent, im ersten darauf folgenden Jahr zehn Prozent, im zweiten und dritten darauf folgenden Jahr jeweils fünf Prozent, im vierten darauf folgenden Jahr drei Prozent und im fünften darauf folgenden Jahr zwei Prozent. Satz 1 kann nur angewendet werden, wenn der Steuerpflichtige keine Sonderabschreibungen für das Wirtschaftsgut in Anspruch genommen hat. Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.
Die Staffel gilt für Elektrofahrzeuge im Sinne des § 9 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz, die zum Anlagevermögen gehören und nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden: 75, 10, 5, 5, 3 und 2 Prozent der Anschaffungskosten, also 100 Prozent in sechs Jahren. Sie ersetzt die lineare AfA über die Nutzungsdauer der AfA-Tabelle (6 Jahre für Pkw) und die degressive AfA.
Beispiel
Elektro-Pkw für 40.000 Euro, Kauf im Oktober 2025: 30.000 Euro im Jahr 2025, 4.000 Euro 2026, je 2.000 Euro 2027 und 2028, 1.200 Euro 2029, 800 Euro 2030. Nach § 7 Abs. 2a Satz 1 EStG richtet sich der Satz nach dem Jahr, nicht nach dem Monat; eine Zwölftelung wie bei der linearen AfA sieht die Vorschrift nicht vor.
| Jahr | Satz | AfA |
|---|---|---|
| 2025 | 75 % | 30.000,00 € |
| 2026 | 10 % | 4.000,00 € |
| 2027 | 5 % | 2.000,00 € |
| 2028 | 5 % | 2.000,00 € |
| 2029 | 3 % | 1.200,00 € |
| 2030 | 2 % | 800,00 € |
Häufige Fragen
Ist die Staffel Pflicht?
Nein, sie "können" abweichend von Absatz 1 oder 2 angesetzt werden. Wer linear über 6 Jahre abschreiben will, darf das weiterhin.
Gilt sie auch für Hybride?
Nur für Elektrofahrzeuge nach § 9 Abs. 2 KraftStG, also reine Elektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge; Plug-in-Hybride fallen nicht darunter.
Sonderabschreibung dazu?
Nein: § 7 Abs. 2a Satz 2 EStG schließt die Anwendung aus, wenn Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden.