Ratgeber
Anlagegut in mehreren AfA-Tabellen: Branchentabelle geht vor
Steht ein Anlagegut in der AV-Tabelle und in einer Branchentabelle, gilt für den Betrieb der Branche der Wert der Branchentabelle. Der Wortlaut der Vorbemerkungen und was das praktisch heißt.
Gesetzesstand geprüft am 7.9.2026. Keine Steuerberatung.
Der Wortlaut
Die in diesen Tabellen für die einzelnen Anlagegüter angegebene betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (ND) beruht auf Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfung. Die Fachverbände der Wirtschaft wurden vor der Aufstellung der AfA-Tabellen angehört. Die in den AfA-Tabellen angegebene ND ist mit Ausnahme der Angaben in der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter branchengebunden. Sind Anlagegüter sowohl in der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter als auch in einer branchengebundenen AfA-Tabelle aufgeführt, gilt für die branchenzugehörigen Steuerpflichtigen der Wert der Branchentabelle.
Was das praktisch heißt
- Gehört der Betrieb zu einem Wirtschaftszweig mit eigener Tabelle, gilt für alle dort aufgeführten Güter der Branchenwert.
- Für Güter, die dort fehlen, gilt die AV-Tabelle.
- Betriebe ohne eigene Branchentabelle (Freiberufler, Handel, Dienstleister ohne Tabelle) arbeiten nur mit der AV-Tabelle.
- Die Werte gelten für Güter, die nach dem Stichtag der jeweiligen Tabelle angeschafft wurden; die AV-Tabelle in der Fassung vom 15.12.2000 für Anschaffungen nach dem 31.12.2000.
Beispiele
Pkw (6 Jahre) stehen in der AV-Tabelle mit 6 Jahren; die Tabellen der Kraftfahrzeugindustrie und anderer Branchen nennen 5 Jahre. Gabelstapler (8 Jahre) finden sich in zwölf Tabellen mit unterschiedlichen Werten. Auf jeder Seite dieser Website stehen alle Einträge nebeneinander, mit Tabelle und Position, damit der richtige Wert gewählt werden kann.
Hintergrund
Die Branchentabellen stammen aus den Jahren 1990 bis 2001, die AV-Tabelle vom 15. Dezember 2000. Eine früher in einzelnen Tabellen enthaltene "Toleranzklausel", die eine Abweichung von den AfA-Sätzen um 20 Prozent zuließ, gilt für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 1993 nicht mehr (BMF-Schreiben vom 5.11.1993, BStBl I 1993, 926).