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Ratgeber

AfA im Anschaffungsjahr: monatsgenau nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG

Im Jahr der Anschaffung wird die AfA nur zeitanteilig abgezogen: ein Zwölftel je Monat, angefangene Monate zählen voll. Rechenweg und Beispiele.

Gesetzesstand geprüft am 7.9.2026. Keine Steuerberatung.

Die Regel

Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.
§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStGIm Gesetz nachlesen

Der Anschaffungsmonat zählt also voll, egal ob am 1. oder am 31. gekauft wurde. Ein Kauf am 28. März bringt 10/12 der Jahres-AfA, ein Kauf am 2. April 9/12. Die Regel gilt für die lineare und über § 7 Abs. 2 Satz 3 auch für die degressive AfA.

Zwölftel je Anschaffungsmonat

Beispiel: 6.000 Euro Anschaffungskosten, 5 Jahre Nutzungsdauer, also 1.200 Euro je volles Jahr.

Kauf imAnteilAfA im 1. JahrJahre bis null
Januar12/121.200,00 €5
April9/12900,00 €6
Juli6/12600,00 €6
Oktober3/12300,00 €6
Dezember1/12100,00 €6

Das letzte Jahr

Was im ersten Jahr fehlt, wird am Ende nachgeholt: Bei Kauf im Juli läuft die AfA über sechs Kalenderjahre, im ersten und im letzten je zur Hälfte. Die Nutzungsdauer von fünf Jahren bleibt unverändert; sie beginnt nur mitten im Jahr. Der Rechner zeigt den kompletten Plan je Monat.

Häufige Fragen

Gilt das auch für den Sofortabzug von GWG?

Nein. Geringwertige Wirtschaftsgüter werden im Anschaffungsjahr voll abgezogen (§ 6 Abs. 2 EStG), ohne Zwölftelung.

Was ist der Anschaffungszeitpunkt?

Der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, in der Regel die Lieferung, nicht die Bestellung oder die Bezahlung.

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