Nutzungsdauer Dampferzeugung (Dampfkessel mit Zubehör)
Abschreibung nach der amtlichen AfA-Tabelle
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
15Jahre
lange Nutzungsdauerlinear 7 % je Jahr
Für Dampferzeugung nennt die AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (Position 3.1.1) 15 Jahre. Bei 10.000,00 € Anschaffungskosten sind das 666,67 € je volles Jahr, linear 7 Prozent.
amtlich belegtAfA-Tabelle AV, Fassung vom 15.12.2000, BStBl I 2000, 1532geprüft 7.9.2026Methodik
Der Eintrag in der AfA-Tabelle
| AfA-Tabelle | Position | Amtliche Bezeichnung | Nutzungsdauer | AfA-Satz |
|---|---|---|---|---|
| AV (allgemein verwendbar) | 3.1.1 | Dampferzeugung (Dampfkessel mit Zubehör)Betriebsanlagen allgemeiner Art › Krafterzeugungsanlagen | 15 Jahre | 7 % |
Abschreibung berechnen
Lineare AfA: Anschaffungskosten geteilt durch 15 Jahre ergibt den Jahresbetrag; im Anschaffungsjahr zählt nur der Anteil ab dem Anschaffungsmonat (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Für Anschaffungen vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 ist alternativ die degressive AfA mit höchstens 20 % vom Restbuchwert möglich (§ 7 Abs. 2 EStG).
Wo steht das?
3.1.1 Dampferzeugung (Dampfkessel mit Zubehör) ... 15 (7 v.H.)
Die AfA-Tabellen beruhen laut Vorbemerkungen des Ministeriums auf "Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfung"; die Fachverbände wurden angehört. Die Tabelle gilt laut Ministerium ab dem 15.12.2000; für Anschaffungen vor dem Stichtag gilt die jeweils frühere Fassung.
Verwandte Anlagegüter
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Auch gesucht als: Dampferzeugung · Dampfkessel · Dampfmaschinen
Häufige Fragen
Wie lang ist die Nutzungsdauer für Dampferzeugung?
15 Jahre laut AfA-Tabelle AV, Position 3.1.1. Das entspricht einem linearen AfA-Satz von 7 Prozent je Jahr.
Wie hoch ist die jährliche AfA für Dampferzeugung bei 10.000,00 €?
666,67 € je volles Jahr (10.000,00 € geteilt durch 15). Bei Anschaffung im Juli sind es im ersten Jahr 333,33 €, weil nur sechs Zwölftel angesetzt werden; der Rest verschiebt sich ans Ende. Der Plan oben rechnet jeden Monat durch.
Gilt für Dampferzeugung die degressive AfA?
Ja, wenn Dampferzeugung als bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt wird: höchstens das Dreifache des linearen Satzes, höchstens 30 Prozent vom jeweiligen Restbuchwert, hier also 20 %. Für frühere Anschaffungen gelten die damaligen Regeln. Details und Beispiel.
Passende Ratgeber
Quelle: Bundesministerium der Finanzen, AfA-Tabelle AV, BStBl I 2000, 1532, Az. IV D 2-S 1551-188/00, B/2-2-337/2000-S 1551 A, S 1551-88/00. Abgerufen am 7.9.2026, geprüft am 7.9.2026. Keine Steuerberatung.