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Ratgeber

Sonderabschreibung nach § 7g EStG: bis zu 40 Prozent zusätzlich

Kleine und mittlere Betriebe können neben der normalen AfA bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten in fünf Jahren zusätzlich abschreiben. Voraussetzungen und Beispiel.

Gesetzesstand geprüft am 7.9.2026. Keine Steuerberatung.

Die Regel

(5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
§ 7g Abs. 5 EStGIm Gesetz nachlesen

Die Sonderabschreibung kommt zur normalen AfA hinzu und kann frei auf das Anschaffungsjahr und die vier folgenden Jahre verteilt werden, insgesamt bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten. Sie ändert die Nutzungsdauer laut Tabelle nicht; nach Ablauf des Begünstigungszeitraums wird der Restwert auf die Restnutzungsdauer verteilt (§ 7a Abs. 9 EStG).

Voraussetzungen

(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in Anspruch genommen werden, wenn 1. der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Gewinngrenze des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht überschreitet, und 2. das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 7g Abs. 6 EStGIm Gesetz nachlesen

Zwei Bedingungen: Der Betrieb darf im Vorjahr die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (200.000 Euro) nicht überschritten haben, und das Gut muss im Anschaffungsjahr und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich (mindestens 90 Prozent) betrieblich in einer inländischen Betriebsstätte genutzt oder vermietet werden.

Beispiel

Eine Schreinerei kauft im Januar 2026 eine Maschine für 50.000 Euro mit 10 Jahren Nutzungsdauer. Lineare AfA: 5.000 Euro je Jahr. Sonderabschreibung: bis zu 20.000 Euro, etwa komplett im Jahr 2026. Aufwand 2026 dann 25.000 Euro statt 5.000 Euro. Ab 2031 wird der Restbuchwert auf die verbleibenden fünf Jahre verteilt. Wer zusätzlich die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG wählt, kombiniert beides; § 7g Abs. 5 lässt das ausdrücklich zu.

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