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Branchentabelle

AfA-Tabelle Eisen-, Stahl- und Tempergießereien

Die amtliche AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig Eisen-, Stahl- und Tempergießereien: 38 Anlagegüter mit betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer und linearem AfA-Satz, Nutzungsdauern von 4 bis 40 Jahren.

Fassung vom
08.01.1998
Gültig ab
08.01.1998
Fundstelle
BStBl I 1998, 14
Aktenzeichen
IV A 8-S 1551-1/98
Anlagegüter
38
Rechtsgrundlage
§ 193ff AO, § 7 Abs 1 EStG

amtliche QuelleOriginal beim BMF geprüft 7.9.2026

Verteilung der Nutzungsdauern

kurz (bis 5 Jahre)11
mittel (6 bis 12 Jahre)25
lang (ab 13 Jahre)2

Meistgesucht in dieser Tabelle

Die vollständige Tabelle

AfA-Tabelle Eisen-, Stahl- und Tempergießereien: alle Positionen
Pos.AnlagegutNutzungsdauerAfA-SatzGruppe
1Gebäude
1.1Gießereigebäude25 Jahre4 %Gebäude
1.2übrige Fabrikgebäude40 Jahre2.5 %Gebäude
2Sandaufbereitungsanlagen
2.1für tongebundene Sandsysteme8 Jahre12 %Sandaufbereitungsanlagen
2.2für harzgebundene Sandsysteme5 Jahre20 %Sandaufbereitungsanlagen
2.3Kernsandaufbereitungsanlagen5 Jahre20 %Sandaufbereitungsanlagen
3Form- und Kernmaschinen
3.1Vollautomatische Form- und Kernanlagen5 Jahre20 %Form- und Kernmaschinen
3.2Mechanische Form- und Kernmaschinen7 Jahre14 %Form- und Kernmaschinen
3.3Form- und Kernmaschinen für Handbetrieb10 Jahre10 %Form- und Kernmaschinen
4Form- und Kerntrockenkammern10 Jahre10 %
5Schmelzbetrieb
5.1Kupolofenanlagen (Heißwind und Kaltwind)10 Jahre10 %Schmelzbetrieb
5.2Elektroöfen10 Jahre10 %Schmelzbetrieb
5.3Drehtrommelöfen10 Jahre10 %Schmelzbetrieb
5.4Gattierungsanlagen8 Jahre12 %Schmelzbetrieb
6Putzereianlagen
6.1Autom. Trocken- und Naßputzanlagen (Strahlanlagen)5 Jahre20 %Putzereianlagen
6.2Trennvorrichtungen4 Jahre25 %Putzereianlagen
6.3Schleifautomaten5 Jahre20 %Putzereianlagen
6.4Schleif- und Trennschleifmaschinen5 Jahre20 %Putzereianlagen
7Glüherei- und Härteeinrichtungen einschl. Temperöfen
7.1Glüherei- und Härteanlagen für Gas, Elektrizität u. Öl7 Jahre14 %Glüherei- und Härteeinrichtungen einschl. Temperöfen
7.2Temperöfen10 Jahre10 %Glüherei- und Härteeinrichtungen einschl. Temperöfen
8Oberflächenbehandlungsanlagen
8.1Teeranlagen8 Jahre12 %Oberflächenbehandlungsanlagen
8.2Emaillieröfen5 Jahre20 %Oberflächenbehandlungsanlagen
8.3Farbspritzanlagen und Tauchanlagen (einschl. Trocknung)8 Jahre12 %Oberflächenbehandlungsanlagen
9Holz- und Metallbearbeitungsmaschinen10 Jahre10 %
10Sonstige Gießereianlagen
10.1Plattenbandförderer6 Jahre17 %Sonstige Gießereianlagen
10.2Rollenbahnen6 Jahre17 %Sonstige Gießereianlagen
10.3Standbahnen6 Jahre17 %Sonstige Gießereianlagen
10.4Mechanische Ausleervorrichtungen6 Jahre17 %Sonstige Gießereianlagen
10.5Kräne, soweit sie im Gießereibetrieb eingesetzt sind8 Jahre12 %Sonstige Gießereianlagen
10.6Gieß-Hängebahnen, Vergießeinrichtungen8 Jahre12 %Sonstige Gießereianlagen
10.7Bewegl. Förderbrücken mit Bändern5 Jahre20 %Sonstige Gießereianlagen
10.8Elektrozüge8 Jahre12 %Sonstige Gießereianlagen
10.9Elektro-Hängebahnen8 Jahre12 %Sonstige Gießereianlagen
10.10Hebezeuge (unter 5 t Traglast)8 Jahre12 %Sonstige Gießereianlagen
10.11Seilbahnen8 Jahre12 %Sonstige Gießereianlagen
10.12Kompressoren einschl. Preßluftanlagen10 Jahre10 %Sonstige Gießereianlagen
10.13  Handhabungstechnik
10.13.1  Industrieroboter5 Jahre20 %Handhabungstechnik
10.13.2  Manipulator5 Jahre20 %Handhabungstechnik
10.14Entstaubungsanlagen (soweit selbständig nutzbar)7 Jahre14 %Sonstige Gießereianlagen

Nutzungsdauer in Jahren, AfA-Satz linear in Prozent der Anschaffungskosten. Positionen mit Link führen zur Seite des Anlageguts mit Rechner und allen weiteren Fundstellen.

Häufige Fragen

Für wen gilt die AfA-Tabelle Eisen-, Stahl- und Tempergießereien?

Für Betriebe des Wirtschaftszweigs Eisen-, Stahl- und Tempergießereien. Die Nutzungsdauern der Branchentabellen sind branchengebunden; für alle anderen Betriebe gilt die AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter.

Was gilt, wenn ein Anlagegut hier fehlt?

Dann greift die AV-Tabelle; steht es auch dort nicht, ist die Nutzungsdauer zu schätzen, orientiert an vergleichbaren Gütern. Die Tabellenwerte sind nach den Vorbemerkungen ein "Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit" und keine starre Vorgabe.

Wo steht die Tabelle amtlich?

Auf bundesfinanzministerium.de und im Bundessteuerblatt (BStBl I 1998, 14). Fassung vom 08.01.1998, Aktenzeichen IV A 8-S 1551-1/98.

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