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Branchentabelle

AfA-Tabelle Seilschwebebahnen und Schlepplifte

Die amtliche AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig Seilschwebebahnen und Schlepplifte: 8 Anlagegüter mit betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer und linearem AfA-Satz, Nutzungsdauern von 6 bis 17 Jahren.

Fassung vom
17.10.1997
Gültig ab
17.10.1997
Fundstelle
BStBl I 1997, 894
Aktenzeichen
IV A 8-S 1551-86/97
Anlagegüter
8
Rechtsgrundlage
§ 193ff AO, § 7 Abs 1 EStG

amtliche QuelleOriginal beim BMF geprüft 7.9.2026

Die vollständige Tabelle

AfA-Tabelle Seilschwebebahnen und Schlepplifte: alle Positionen
Pos.AnlagegutNutzungsdauerAfA-SatzGruppe
1Seilschwebebahnen
1.1Kabinenbahnen mechanischer Teil und Betriebsvorrichtungen (z.B. Stützen, Pfeiler, Seile, Kabinen)17 Jahre6 %Seilschwebebahnen
1.2Sesselbahnen (mechanischer Teil und Betriebsvorrichtungen)12 Jahre8 %Seilschwebebahnen
2Schlepplifte (Mechanischer Teil)10 Jahre10 %
3Skiabfahrten15 Jahre7 %
4Fahrzeuge
4.1Motorschlitten6 Jahre17 %Fahrzeuge
4.2Pistenpräparierfahrzeuge6 Jahre17 %Fahrzeuge
5Beschneiungsanlagen
5.1stationär12 Jahre8 %Beschneiungsanlagen
5.2mobil7 Jahre14 %Beschneiungsanlagen

Nutzungsdauer in Jahren, AfA-Satz linear in Prozent der Anschaffungskosten. Positionen mit Link führen zur Seite des Anlageguts mit Rechner und allen weiteren Fundstellen.

Häufige Fragen

Für wen gilt die AfA-Tabelle Seilschwebebahnen und Schlepplifte?

Für Betriebe des Wirtschaftszweigs Seilschwebebahnen und Schlepplifte. Die Nutzungsdauern der Branchentabellen sind branchengebunden; für alle anderen Betriebe gilt die AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter.

Was gilt, wenn ein Anlagegut hier fehlt?

Dann greift die AV-Tabelle; steht es auch dort nicht, ist die Nutzungsdauer zu schätzen, orientiert an vergleichbaren Gütern. Die Tabellenwerte sind nach den Vorbemerkungen ein "Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit" und keine starre Vorgabe.

Wo steht die Tabelle amtlich?

Auf bundesfinanzministerium.de und im Bundessteuerblatt (BStBl I 1997, 894). Fassung vom 17.10.1997, Aktenzeichen IV A 8-S 1551-86/97.

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