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Branchentabelle

AfA-Tabelle Textilveredelung

Die amtliche AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig Textilveredelung: 44 Anlagegüter mit betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer und linearem AfA-Satz, Nutzungsdauern von 6 bis 10 Jahren.

Fassung vom
01.07.1995
Gültig ab
01.07.1995
Fundstelle
BMF-Schreiben
Aktenzeichen
S 1551
Anlagegüter
44
Rechtsgrundlage
§ 193ff AO, § 7 Abs 1 EStG

amtliche QuelleOriginal beim BMF geprüft 7.9.2026

Verteilung der Nutzungsdauern

kurz (bis 5 Jahre)0
mittel (6 bis 12 Jahre)44
lang (ab 13 Jahre)0

Meistgesucht in dieser Tabelle

Die vollständige Tabelle

AfA-Tabelle Textilveredelung: alle Positionen
Pos.AnlagegutNutzungsdauerAfA-SatzGruppe
1.  Trockenveredlungsmaschinen
1.1  einfache z.B.
1.1.1  Aufroll- und Bürstenmaschinen10 Jahre10 %einfache z.B.
1.1.2  Brechmaschinen10 Jahre10 %einfache z.B.
1.1.3  Kammertrocknungsanlagen10 Jahre10 %einfache z.B.
1.1.4  Meß-, Lege- und Doubliermaschinen10 Jahre10 %einfache z.B.
1.1.5  Schautische10 Jahre10 %einfache z.B.
1.1.6  Scher- und Putzmaschinen10 Jahre10 %einfache z.B.
1.1.7  Stoffumkehrmaschinen10 Jahre10 %einfache z.B.
1.1.8  schwere Mehrwalzenkalander (Rollkalander)10 Jahre10 %einfache z.B.
1.2  andere (soweit nicht spezielle Nutzungsdauern), z.B.
1.2.1  Dämpfer8 Jahre12 %andere (soweit nicht spezielle Nutzungsdauern), z.B.
1.2.2  Mehrwalzentrikotkalander8 Jahre12 %andere (soweit nicht spezielle Nutzungsdauern), z.B.
1.2.3  Druckmaschinen8 Jahre12 %andere (soweit nicht spezielle Nutzungsdauern), z.B.
1.2.4  Egalisierrahmen8 Jahre12 %andere (soweit nicht spezielle Nutzungsdauern), z.B.
1.2.5  Hotflue8 Jahre12 %andere (soweit nicht spezielle Nutzungsdauern), z.B.
1.2.6  Palmer und Filzkalander8 Jahre12 %andere (soweit nicht spezielle Nutzungsdauern), z.B.
1.2.7  Prägekalander8 Jahre12 %andere (soweit nicht spezielle Nutzungsdauern), z.B.
1.2.8  Rauhmaschinen8 Jahre12 %andere (soweit nicht spezielle Nutzungsdauern), z.B.
1.2.9  Riffelkalander8 Jahre12 %andere (soweit nicht spezielle Nutzungsdauern), z.B.
1.2.10  Sengmaschinen8 Jahre12 %andere (soweit nicht spezielle Nutzungsdauern), z.B.
1.2.11  Spann- und Muldenpressen8 Jahre12 %andere (soweit nicht spezielle Nutzungsdauern), z.B.
1.2.12  Spannrahmen8 Jahre12 %andere (soweit nicht spezielle Nutzungsdauern), z.B.
1.2.13  Trockenmaschinen und -apparate8 Jahre12 %andere (soweit nicht spezielle Nutzungsdauern), z.B.
1.2.14  Wickelmaschinen8 Jahre12 %andere (soweit nicht spezielle Nutzungsdauern), z.B.
1.3.    Dämpf- und Preßkalander
1.3.1.    Bügel-, Krumpf- und Dekatiermaschinen7 Jahre14 %
2.  Naßveredlungsmaschinen, z.B.
2.1Breitfärbemaschinen7 Jahre14 %
2.2Farb- und Appretkücheneinrichtungen7 Jahre14 %
2.3Färbe- und sonst. Foulards7 Jahre14 %
2.4Färbejigger7 Jahre14 %
2.5Färbemaschinen und -apparate für loses Material und Garne7 Jahre14 %
2.6Haspelkufen7 Jahre14 %
2.7Karbonisiermaschinen7 Jahre14 %
2.8Mercerisiermaschinen7 Jahre14 %
2.9Sternfärbeapparate7 Jahre14 %
2.10Walkmaschinen7 Jahre14 %
2.11Wasch- und Abkochmaschinen7 Jahre14 %
2.12Wasserkalander (Quetschen)7 Jahre14 %
2.13Zentrifugen7 Jahre14 %
3.  Technisch komplizierte Anlagen, insbesondere
3.1Dämpf- oder Streckmaschinen für Garne7 Jahre14 %
3.2Glänzerei- und Appreturmaschinen für Garne7 Jahre14 %
3.3Hochleistungs-Spannrahmen7 Jahre14 %
3.4Hochleistungstrockner7 Jahre14 %
3.5Beschichtungsmaschinen6 Jahre17 %
3.6Veredlungsmaschinen m. elektron. Steuerung6 Jahre17 %
3.7Filmdruckmaschinen6 Jahre17 %
3.8Bleich-, Säure- und Laugieranlagen6 Jahre17 %

Nutzungsdauer in Jahren, AfA-Satz linear in Prozent der Anschaffungskosten. Positionen mit Link führen zur Seite des Anlageguts mit Rechner und allen weiteren Fundstellen.

Häufige Fragen

Für wen gilt die AfA-Tabelle Textilveredelung?

Für Betriebe des Wirtschaftszweigs Textilveredelung. Die Nutzungsdauern der Branchentabellen sind branchengebunden; für alle anderen Betriebe gilt die AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter.

Was gilt, wenn ein Anlagegut hier fehlt?

Dann greift die AV-Tabelle; steht es auch dort nicht, ist die Nutzungsdauer zu schätzen, orientiert an vergleichbaren Gütern. Die Tabellenwerte sind nach den Vorbemerkungen ein "Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit" und keine starre Vorgabe.

Wo steht die Tabelle amtlich?

Auf bundesfinanzministerium.de. Fassung vom 01.07.1995, Aktenzeichen S 1551.

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