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Branchentabelle

AfA-Tabelle Schiffbau

Die amtliche AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig Schiffbau: 41 Anlagegüter mit betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer und linearem AfA-Satz, Nutzungsdauern von 3 bis 25 Jahren.

Fassung vom
01.07.1995
Gültig ab
01.07.1995
Fundstelle
BMF-Schreiben
Aktenzeichen
S 1551
Anlagegüter
41
Rechtsgrundlage
§ 193ff AO, § 7 Abs 1 EStG

amtliche QuelleOriginal beim BMF geprüft 7.9.2026

Verteilung der Nutzungsdauern

kurz (bis 5 Jahre)15
mittel (6 bis 12 Jahre)13
lang (ab 13 Jahre)13

Meistgesucht in dieser Tabelle

Die vollständige Tabelle

AfA-Tabelle Schiffbau: alle Positionen
Pos.AnlagegutNutzungsdauerAfA-SatzGruppe
1Arbeitsmaschinen (Drehbänke, Bohr-, Fräs-, Hobel-, Polier-, Schleif- und Brennschneidemaschinen)
1.1beweglich5 Jahre20 %Arbeitsmaschinen (Drehbänke, Bohr-, Fräs-, Hobel-, Polier-, Schleif- und Brennschneidemaschinen)
1.2  ortsfest
1.2.1  numerisch gesteuerte Brennschneidemaschinen und Kopierautomaten5 Jahre20 %ortsfest
1.2.2  sonstige7 Jahre14 %ortsfest
2Brücken und Anlegestellen
2.1eisern20 Jahre5 %Brücken und Anlegestellen
2.2hölzern10 Jahre10 %Brücken und Anlegestellen
3Formerei- und Gießmaschinen7 Jahre14 %
4Gaserzeugungsanlagen (Sauerstoff-Azetylen usw.)10 Jahre10 %
5Hellinge25 Jahre4 %
6Kaimauern und Molen
6.1massiv20 Jahre5 %Kaimauern und Molen
6.2Stahlspundwände20 Jahre5 %Kaimauern und Molen
6.3m. Holz10 Jahre10 %Kaimauern und Molen
7Kompressoren und Kraftmaschinen
7.1ortsfest10 Jahre10 %Kompressoren und Kraftmaschinen
7.2beweglich5 Jahre20 %Kompressoren und Kraftmaschinen
8Kräne und Hebezeuge
8.1Kräne (Helling-, Turmdreh-, Wipp- und Portalkräne einschl. Kranbahnen, Schwimmkräne)15 Jahre7 %Kräne und Hebezeuge
8.2bewegliche Hebezeuge (Aufzüge und Hebebühnen, Lastenaufzüge, Rollenbahnen, Schwenklifte, Druckluft- und Elektrozüge5 Jahre20 %Kräne und Hebezeuge
8.3Automobilkräne5 Jahre20 %Kräne und Hebezeuge
9Maschinen für schwere Blech-, Rohr- und Profilbearbeitung10 Jahre10 %
10Pontons20 Jahre5 %
11Pfahlwerke
11.1aus Holz10 Jahre10 %Pfahlwerke
11.2sonstige (Stahl)15 Jahre7 %Pfahlwerke
12Prüfmaschinen und Meßeinrichtungen
12.1ortsfest5 Jahre20 %Prüfmaschinen und Meßeinrichtungen
12.2beweglich3 Jahre33 %Prüfmaschinen und Meßeinrichtungen
13Pumpen, Ventilatoren und Gebläse
13.1ortsfest7 Jahre14 %Pumpen, Ventilatoren und Gebläse
13.2beweglich5 Jahre20 %Pumpen, Ventilatoren und Gebläse
14Wasserfahrzeuge
14.1Schlepper15 Jahre7 %Wasserfahrzeuge
14.2Barkassen und Schuten20 Jahre5 %Wasserfahrzeuge
15Docks
15.1Schwimmdocks einschl. Dockgruben25 Jahre4 %Docks
15.2Trockendocks25 Jahre4 %Docks
16Slipanlagen betoniert
16.1Sohle20 Jahre5 %Slipanlagen betoniert
16.2Winden und Wagen10 Jahre10 %Slipanlagen betoniert
17Technische Öfen7 Jahre14 %
18Schwertransportwagen4 Jahre25 %
19Ortsfeste Wasserklär- und -aufbereitungsanlagen, Ölreinigungsanlagen, Gasreinigungs- und Gasaufbereitungsanlagen10 Jahre10 %
20Schweißanlagen (Schweißgleichrichter, Schweißautomaten, Fusarc- und Ellira-Schweißanlagen, Schweißtransformatoren)5 Jahre20 %
21Schweißdächer
21.1fest oder auf Schienen7 Jahre14 %Schweißdächer
21.2transportabel5 Jahre20 %Schweißdächer
22Schweißzelte3 Jahre33 %
23Schweißpläne, Schweißzulagen, Schweißroste und Schweißlehren5 Jahre20 %
24Farbspritzgeräte4 Jahre25 %
25Sandstrahlgeräte4 Jahre25 %
26Werftmontagehallen (Stahlbau)25 Jahre4 %

Nutzungsdauer in Jahren, AfA-Satz linear in Prozent der Anschaffungskosten. Positionen mit Link führen zur Seite des Anlageguts mit Rechner und allen weiteren Fundstellen.

Häufige Fragen

Für wen gilt die AfA-Tabelle Schiffbau?

Für Betriebe des Wirtschaftszweigs Schiffbau. Die Nutzungsdauern der Branchentabellen sind branchengebunden; für alle anderen Betriebe gilt die AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter.

Was gilt, wenn ein Anlagegut hier fehlt?

Dann greift die AV-Tabelle; steht es auch dort nicht, ist die Nutzungsdauer zu schätzen, orientiert an vergleichbaren Gütern. Die Tabellenwerte sind nach den Vorbemerkungen ein "Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit" und keine starre Vorgabe.

Wo steht die Tabelle amtlich?

Auf bundesfinanzministerium.de. Fassung vom 01.07.1995, Aktenzeichen S 1551.

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