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Nutzungsdauer Hebebühne, Arbeitsbühne, Aufzug

Abschreibung nach der amtlichen AfA-Tabelle, 3 Einträge in 2 Tabellen

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

11Jahre

mittlere Nutzungsdauerlinear 9 % je Jahr

Für Hebebühne, Arbeitsbühne, Aufzug nennen die AfA-Tabellen je nach Branche 15 Jahre, 11 Jahre oder 10 Jahre: 15 Jahre in der AV-Tabelle (Position 3.4.4.1), 11 Jahre in der AV-Tabelle (Position 3.4.4.2), 10 Jahre in der Tabelle Steinkohlebergbau. Für Betriebe einer Branche mit eigener Tabelle gilt deren Wert, für alle anderen der Wert der AV-Tabelle.

amtlich belegtAfA-Tabelle AV, Fassung vom 15.12.2000, BStBl I 2000, 1532geprüft 7.9.2026Methodik

Amtliche Bezeichnungen: Hebebühnen; Aufzüge, Winden, Arbeitsbühnen, Hebebühnen, Gerüste, Hublifte (mobil); Aufzüge, Winden, Arbeitsbühnen, Hebebühnen, Gerüste, Hublifte (stationär). Diese Seite führt die Positionen unter dem gebräuchlichen Namen zusammen; jeder Eintrag steht unten mit Tabelle und Position.

Alle Einträge in den AfA-Tabellen

Alle Einträge zu Hebebühne, Arbeitsbühne, Aufzug in den AfA-Tabellen
AfA-TabellePositionAmtliche BezeichnungNutzungsdauerAfA-Satz
AV (allgemein verwendbar)3.4.4.1stationärBetriebsanlagen allgemeiner Art › Transportanlagen › Aufzüge, Winden, Arbeitsbühnen, Hebebühnen, Gerüste, Hublifte15 Jahre7 %
AV (allgemein verwendbar)3.4.4.2mobilBetriebsanlagen allgemeiner Art › Transportanlagen › Aufzüge, Winden, Arbeitsbühnen, Hebebühnen, Gerüste, Hublifte11 Jahre9 %
Steinkohlebergbau1.7.8HebebühnenGrubenbetrieb unter Tage › Lokomotiven und Einrichtungen der Lokwerkstatt10 Jahre10 %

Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs mit eigener Tabelle gilt deren Wert, für alle anderen der Wert der AV-Tabelle. Die Vorbemerkungen des Ministeriums: "Sind Anlagegüter sowohl in der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter als auch in einer branchengebundenen AfA-Tabelle aufgeführt, gilt für die branchenzugehörigen Steuerpflichtigen der Wert der Branchentabelle." Mehr dazu.

Abschreibung berechnen

Lineare AfA: Anschaffungskosten geteilt durch 11 Jahre ergibt den Jahresbetrag; im Anschaffungsjahr zählt nur der Anteil ab dem Anschaffungsmonat (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Für Anschaffungen vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 ist alternativ die degressive AfA mit höchstens 27,27 % vom Restbuchwert möglich (§ 7 Abs. 2 EStG).

Jahre
Methode

Linear: 909,09 € je volles Jahr. Degressiv wären höchstens 27,27 % vom Restbuchwert (3-facher linearer Satz, Deckel 30 %, nur bei Anschaffung vom 1.7.2025 bis 31.12.2027).

Jahres-AfA
909,09 €
im 1. Jahr
909,09 €
AfA-Satz (exakt)
9,09 %
Abschreibungsplan
JahrAfARestbuchwert
2026909,09 €9.090,91 €
2027909,09 €8.181,82 €
2028909,09 €7.272,73 €
2029909,09 €6.363,64 €
2030909,09 €5.454,55 €
2031909,09 €4.545,45 €
2032909,09 €3.636,36 €
2033909,09 €2.727,27 €
2034909,09 €1.818,18 €
2035909,09 €909,09 €
2036909,09 €0,00 €

Zum Vergleich degressiv: 2.727,27 € im ersten Jahr, 11 Jahre bis null.

Wo steht das?

Die AfA-Tabellen beruhen laut Vorbemerkungen des Ministeriums auf "Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfung"; die Fachverbände wurden angehört. Die Tabelle gilt laut Ministerium ab dem 15.12.2000; für Anschaffungen vor dem Stichtag gilt die jeweils frühere Fassung.

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Häufige Fragen

Wie lang ist die Nutzungsdauer für Hebebühne, Arbeitsbühne, Aufzug?

Je nach Tabelle 15 Jahre (AV-Tabelle), 11 Jahre (AV-Tabelle), 10 Jahre (Steinkohlebergbau). Der Hauptwert von 11 Jahre aus der AV-Tabelle entspricht einem linearen AfA-Satz von 9 Prozent je Jahr.

Wie hoch ist die jährliche AfA für Hebebühne, Arbeitsbühne, Aufzug bei 10.000,00 €?

909,09 € je volles Jahr (10.000,00 € geteilt durch 11). Bei Anschaffung im Juli sind es im ersten Jahr 454,55 €, weil nur sechs Zwölftel angesetzt werden; der Rest verschiebt sich ans Ende. Der Plan oben rechnet jeden Monat durch.

Gilt für Hebebühne, Arbeitsbühne, Aufzug die degressive AfA?

Ja, wenn Hebebühne, Arbeitsbühne, Aufzug als bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt wird: höchstens das Dreifache des linearen Satzes, höchstens 30 Prozent vom jeweiligen Restbuchwert, hier also 27,27 %. Für frühere Anschaffungen gelten die damaligen Regeln. Details und Beispiel.

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Quelle: Bundesministerium der Finanzen, AfA-Tabelle AV, BStBl I 2000, 1532, Az. IV D 2-S 1551-188/00, B/2-2-337/2000-S 1551 A, S 1551-88/00. Abgerufen am 7.9.2026, geprüft am 7.9.2026. Keine Steuerberatung.

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