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Nutzungsdauer Gleisanlagen, soweit nicht nach Festwerten bewertet nach Bundesbahnvorschriften

Abschreibung nach der amtlichen AfA-Tabelle

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

25Jahre

lange Nutzungsdauerlinear 4 % je Jahr

Für Gleisanlagen, soweit nicht nach Festwerten bewertet nach Bundesbahnvorschriften nennt die AfA-Tabelle Schrott- und Abbruchwirtschaft (Position 1.1.9.1) 25 Jahre. Bei 10.000,00 € Anschaffungskosten sind das 400,00 € je volles Jahr, linear 4 Prozent.

amtlich belegtAfA-Tabelle Schrott- und Abbruchwirtschaft, Fassung vom 01.07.1995geprüft 7.9.2026Methodik

Der Eintrag in der AfA-Tabelle

Alle Einträge zu Gleisanlagen, soweit nicht nach Festwerten bewertet nach Bundesbahnvorschriften in den AfA-Tabellen
AfA-TabellePositionAmtliche BezeichnungNutzungsdauerAfA-Satz
Schrott- und Abbruchwirtschaft1.1.9.1nach BundesbahnvorschriftenSchrottwirtschaft › Sammlung, Transport und Umschlag von Eisen-, Stahl- und Nichteisenmetallschrott › Gleisanlagen, soweit nicht nach Festwerten bewertet25 Jahre4 %

Gleisanlagen, soweit nicht nach Festwerten bewertet nach Bundesbahnvorschriften steht nur in einer Branchentabelle, nicht in der AV-Tabelle. Für Betriebe außerhalb dieser Branche ist die Nutzungsdauer nach vergleichbaren Gütern zu schätzen; der Tabellenwert ist dafür der übliche Anhaltspunkt.

Abschreibung berechnen

Lineare AfA: Anschaffungskosten geteilt durch 25 Jahre ergibt den Jahresbetrag; im Anschaffungsjahr zählt nur der Anteil ab dem Anschaffungsmonat (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Für Anschaffungen vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 ist alternativ die degressive AfA mit höchstens 12 % vom Restbuchwert möglich (§ 7 Abs. 2 EStG).

Jahre
Methode

Linear: 400,00 € je volles Jahr. Degressiv wären höchstens 12 % vom Restbuchwert (3-facher linearer Satz, Deckel 30 %, nur bei Anschaffung vom 1.7.2025 bis 31.12.2027).

Jahres-AfA
400,00 €
im 1. Jahr
400,00 €
AfA-Satz (exakt)
4 %
Abschreibungsplan
JahrAfARestbuchwert
2026400,00 €9.600,00 €
2027400,00 €9.200,00 €
2028400,00 €8.800,00 €
2029400,00 €8.400,00 €
2030400,00 €8.000,00 €
2031400,00 €7.600,00 €
2032400,00 €7.200,00 €
2033400,00 €6.800,00 €
2034400,00 €6.400,00 €
2035400,00 €6.000,00 €
2036400,00 €5.600,00 €
2037400,00 €5.200,00 €
2038400,00 €4.800,00 €
2039400,00 €4.400,00 €
2040400,00 €4.000,00 €
2041400,00 €3.600,00 €
2042400,00 €3.200,00 €
2043400,00 €2.800,00 €
2044400,00 €2.400,00 €
2045400,00 €2.000,00 €
2046400,00 €1.600,00 €
2047400,00 €1.200,00 €
2048400,00 €800,00 €
2049400,00 €400,00 €
2050400,00 €0,00 €

Zum Vergleich degressiv: 1.200,00 € im ersten Jahr, 25 Jahre bis null.

Wo steht das?

Die AfA-Tabellen beruhen laut Vorbemerkungen des Ministeriums auf "Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfung"; die Fachverbände wurden angehört. Die Tabelle gilt laut Ministerium ab dem 01.07.1995; für Anschaffungen vor dem Stichtag gilt die jeweils frühere Fassung.

Verwandte Anlagegüter

Häufige Fragen

Wie lang ist die Nutzungsdauer für Gleisanlagen, soweit nicht nach Festwerten bewertet nach Bundesbahnvorschriften?

25 Jahre laut AfA-Tabelle Schrott- und Abbruchwirtschaft, Position 1.1.9.1. Das entspricht einem linearen AfA-Satz von 4 Prozent je Jahr.

Wie hoch ist die jährliche AfA für Gleisanlagen, soweit nicht nach Festwerten bewertet nach Bundesbahnvorschriften bei 10.000,00 €?

400,00 € je volles Jahr (10.000,00 € geteilt durch 25). Bei Anschaffung im Juli sind es im ersten Jahr 200,00 €, weil nur sechs Zwölftel angesetzt werden; der Rest verschiebt sich ans Ende. Der Plan oben rechnet jeden Monat durch.

Gilt für Gleisanlagen, soweit nicht nach Festwerten bewertet nach Bundesbahnvorschriften die degressive AfA?

Ja, wenn Gleisanlagen, soweit nicht nach Festwerten bewertet nach Bundesbahnvorschriften als bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt wird: höchstens das Dreifache des linearen Satzes, höchstens 30 Prozent vom jeweiligen Restbuchwert, hier also 12 %. Für frühere Anschaffungen gelten die damaligen Regeln. Details und Beispiel.

Passende Ratgeber

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, AfA-Tabelle Schrott- und Abbruchwirtschaft, Az. S 1551. Abgerufen am 7.9.2026, geprüft am 7.9.2026. Keine Steuerberatung.

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