Nutzungsdauer Einrichtungen für Gefäßförderanlagen
Abschreibung nach der amtlichen AfA-Tabelle, 2 Einträge in 1 Tabelle
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
12Jahre
mittlere Nutzungsdauerlinear 8 % je Jahr
Für Einrichtungen für Gefäßförderanlagen nennt die AfA-Tabelle Steinkohlebergbau (Position 1.3.3) 12 Jahre. Bei 10.000,00 € Anschaffungskosten sind das 833,33 € je volles Jahr, linear 8 Prozent.
amtlich belegtAfA-Tabelle Steinkohlebergbau, Fassung vom 07.06.1995, BStBl I 1995, 330geprüft 7.9.2026Methodik
Alle Einträge in den AfA-Tabellen
| AfA-Tabelle | Position | Amtliche Bezeichnung | Nutzungsdauer | AfA-Satz |
|---|---|---|---|---|
| Steinkohlebergbau | 1.3.3 | Einrichtungen für GefäßförderanlagenGrubenbetrieb unter Tage › Füllorteinrichtungen an Tagesschächten | 12 Jahre | 8 % |
| Steinkohlebergbau | 1.6.5 | Einrichtungen für GefäßförderanlagenGrubenbetrieb unter Tage › Blindschachtanlagen in Blindschächten mit Förderhaspeln > < 200 kW | 12 Jahre | 8 % |
Einrichtungen für Gefäßförderanlagen steht nur in Branchentabellen, nicht in der AV-Tabelle. Für Betriebe außerhalb dieser Branchen ist die Nutzungsdauer nach vergleichbaren Gütern zu schätzen; der Tabellenwert ist dafür der übliche Anhaltspunkt.
Abschreibung berechnen
Lineare AfA: Anschaffungskosten geteilt durch 12 Jahre ergibt den Jahresbetrag; im Anschaffungsjahr zählt nur der Anteil ab dem Anschaffungsmonat (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Für Anschaffungen vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 ist alternativ die degressive AfA mit höchstens 25 % vom Restbuchwert möglich (§ 7 Abs. 2 EStG).
Wo steht das?
1.3.3 Einrichtungen für Gefäßförderanlagen ... 12 (8 v.H.)
Die AfA-Tabellen beruhen laut Vorbemerkungen des Ministeriums auf "Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfung"; die Fachverbände wurden angehört. Die Tabelle gilt laut Ministerium ab dem 07.06.1995; für Anschaffungen vor dem Stichtag gilt die jeweils frühere Fassung.
Verwandte Anlagegüter
- Krananlagen10 Jahre
- Signalanlagen25 Jahre
- Schachtstuhl12 Jahre
- Grubenbaue33 Jahre
- Haspeln (>90 kW/120 PS)10 Jahre
- Korbbahnanlagen12 Jahre
- Wendezug12 Jahre
- Maschinelle Füllorteinrichtungen12 Jahre
- Gleisbildstellwerke und ähnliche Weichenstellvorrichtungen12 Jahre
- Längenabhängige Wirtschaftsgüter (insbesondere Gestänge, Schienen, Bandanlagen, Kabel- und Rohrleitungsnetze)33 Jahre
- Stationäre Hauptschaltanlagen (im Füllortbereich an Tagesschächten)12 Jahre
- Fördereinrichtungen je Fördertrumm12 Jahre
Häufige Fragen
Wie lang ist die Nutzungsdauer für Einrichtungen für Gefäßförderanlagen?
12 Jahre laut AfA-Tabelle Steinkohlebergbau, Position 1.3.3. Das entspricht einem linearen AfA-Satz von 8 Prozent je Jahr.
Wie hoch ist die jährliche AfA für Einrichtungen für Gefäßförderanlagen bei 10.000,00 €?
833,33 € je volles Jahr (10.000,00 € geteilt durch 12). Bei Anschaffung im Juli sind es im ersten Jahr 416,67 €, weil nur sechs Zwölftel angesetzt werden; der Rest verschiebt sich ans Ende. Der Plan oben rechnet jeden Monat durch.
Gilt für Einrichtungen für Gefäßförderanlagen die degressive AfA?
Ja, wenn Einrichtungen für Gefäßförderanlagen als bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt wird: höchstens das Dreifache des linearen Satzes, höchstens 30 Prozent vom jeweiligen Restbuchwert, hier also 25 %. Für frühere Anschaffungen gelten die damaligen Regeln. Details und Beispiel.
Passende Ratgeber
Quelle: Bundesministerium der Finanzen, AfA-Tabelle Steinkohlebergbau, BStBl I 1995, 330, Az. IV A 8-S 1551-113/95. Abgerufen am 7.9.2026, geprüft am 7.9.2026. Keine Steuerberatung.