Nutzungsdauer Grubenbaue
Abschreibung nach der amtlichen AfA-Tabelle
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
33Jahre
lange Nutzungsdauerlinear 3 % je Jahr
Für Grubenbaue nennt die AfA-Tabelle Steinkohlebergbau (Position 1.1) 33 Jahre. Bei 10.000,00 € Anschaffungskosten sind das 303,03 € je volles Jahr, linear 3 Prozent.
amtlich belegtAfA-Tabelle Steinkohlebergbau, Fassung vom 07.06.1995, BStBl I 1995, 330geprüft 7.9.2026Methodik
Der Eintrag in der AfA-Tabelle
| AfA-Tabelle | Position | Amtliche Bezeichnung | Nutzungsdauer | AfA-Satz |
|---|---|---|---|---|
| Steinkohlebergbau | 1.1 | GrubenbaueGrubenbetrieb unter Tage | 33 Jahre | 3 % |
Grubenbaue steht nur in einer Branchentabelle, nicht in der AV-Tabelle. Für Betriebe außerhalb dieser Branche ist die Nutzungsdauer nach vergleichbaren Gütern zu schätzen; der Tabellenwert ist dafür der übliche Anhaltspunkt.
Abschreibung berechnen
Lineare AfA: Anschaffungskosten geteilt durch 33 Jahre ergibt den Jahresbetrag; im Anschaffungsjahr zählt nur der Anteil ab dem Anschaffungsmonat (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Für Anschaffungen vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 ist alternativ die degressive AfA mit höchstens 9,09 % vom Restbuchwert möglich (§ 7 Abs. 2 EStG).
Wo steht das?
1.1 Grubenbaue ... 33 (3 v.H.)
Die AfA-Tabellen beruhen laut Vorbemerkungen des Ministeriums auf "Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfung"; die Fachverbände wurden angehört. Die Tabelle gilt laut Ministerium ab dem 07.06.1995; für Anschaffungen vor dem Stichtag gilt die jeweils frühere Fassung.
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Häufige Fragen
Wie lang ist die Nutzungsdauer für Grubenbaue?
33 Jahre laut AfA-Tabelle Steinkohlebergbau, Position 1.1. Das entspricht einem linearen AfA-Satz von 3 Prozent je Jahr.
Wie hoch ist die jährliche AfA für Grubenbaue bei 10.000,00 €?
303,03 € je volles Jahr (10.000,00 € geteilt durch 33). Bei Anschaffung im Juli sind es im ersten Jahr 151,52 €, weil nur sechs Zwölftel angesetzt werden; der Rest verschiebt sich ans Ende. Der Plan oben rechnet jeden Monat durch.
Gilt für Grubenbaue die degressive AfA?
Ja, wenn Grubenbaue als bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt wird: höchstens das Dreifache des linearen Satzes, höchstens 30 Prozent vom jeweiligen Restbuchwert, hier also 9,09 %. Für frühere Anschaffungen gelten die damaligen Regeln. Details und Beispiel.
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Quelle: Bundesministerium der Finanzen, AfA-Tabelle Steinkohlebergbau, BStBl I 1995, 330, Az. IV A 8-S 1551-113/95. Abgerufen am 7.9.2026, geprüft am 7.9.2026. Keine Steuerberatung.