Nutzungsdauer Abrichtmaschinen
Abschreibung nach der amtlichen AfA-Tabelle
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
13Jahre
lange Nutzungsdauerlinear 8 % je Jahr
Für Abrichtmaschinen nennt die AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (Position 5.1) 13 Jahre. Bei 10.000,00 € Anschaffungskosten sind das 769,23 € je volles Jahr, linear 8 Prozent.
amtlich belegtAfA-Tabelle AV, Fassung vom 15.12.2000, BStBl I 2000, 1532geprüft 7.9.2026Methodik
Der Eintrag in der AfA-Tabelle
| AfA-Tabelle | Position | Amtliche Bezeichnung | Nutzungsdauer | AfA-Satz |
|---|---|---|---|---|
| AV (allgemein verwendbar) | 5.1 | AbrichtmaschinenBearbeitungsmaschinen und Verarbeitungsmaschinen | 13 Jahre | 8 % |
Abschreibung berechnen
Lineare AfA: Anschaffungskosten geteilt durch 13 Jahre ergibt den Jahresbetrag; im Anschaffungsjahr zählt nur der Anteil ab dem Anschaffungsmonat (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Für Anschaffungen vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 ist alternativ die degressive AfA mit höchstens 23,08 % vom Restbuchwert möglich (§ 7 Abs. 2 EStG).
Wo steht das?
5.1 Abrichtmaschinen ... 13 (8 v.H.)
Die AfA-Tabellen beruhen laut Vorbemerkungen des Ministeriums auf "Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfung"; die Fachverbände wurden angehört. Die Tabelle gilt laut Ministerium ab dem 15.12.2000; für Anschaffungen vor dem Stichtag gilt die jeweils frühere Fassung.
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Häufige Fragen
Wie lang ist die Nutzungsdauer für Abrichtmaschinen?
13 Jahre laut AfA-Tabelle AV, Position 5.1. Das entspricht einem linearen AfA-Satz von 8 Prozent je Jahr.
Wie hoch ist die jährliche AfA für Abrichtmaschinen bei 10.000,00 €?
769,23 € je volles Jahr (10.000,00 € geteilt durch 13). Bei Anschaffung im Juli sind es im ersten Jahr 384,62 €, weil nur sechs Zwölftel angesetzt werden; der Rest verschiebt sich ans Ende. Der Plan oben rechnet jeden Monat durch.
Gilt für Abrichtmaschinen die degressive AfA?
Ja, wenn Abrichtmaschinen als bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt wird: höchstens das Dreifache des linearen Satzes, höchstens 30 Prozent vom jeweiligen Restbuchwert, hier also 23,08 %. Für frühere Anschaffungen gelten die damaligen Regeln. Details und Beispiel.
Passende Ratgeber
Quelle: Bundesministerium der Finanzen, AfA-Tabelle AV, BStBl I 2000, 1532, Az. IV D 2-S 1551-188/00, B/2-2-337/2000-S 1551 A, S 1551-88/00. Abgerufen am 7.9.2026, geprüft am 7.9.2026. Keine Steuerberatung.