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Nutzungsdauer Stadtnetze aus Stahl

Abschreibung nach der amtlichen AfA-Tabelle

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

30Jahre

lange Nutzungsdauerlinear 3.3 % je Jahr

Für Stadtnetze aus Stahl nennt die AfA-Tabelle Energie- und Wasserversorgung (Position 2.19.1.2) 30 Jahre. Bei 10.000,00 € Anschaffungskosten sind das 333,33 € je volles Jahr, linear 3.3 Prozent.

amtlich belegtAfA-Tabelle Energie- und Wasserversorgung, Fassung vom 24.01.1995, BStBl I 1995, 144geprüft 7.9.2026Methodik

Der Eintrag in der AfA-Tabelle

Alle Einträge zu Stadtnetze aus Stahl in den AfA-Tabellen
AfA-TabellePositionAmtliche BezeichnungNutzungsdauerAfA-Satz
Energie- und Wasserversorgung2.19.1.2aus StahlGasversorgung › Rohrnetze › Stadtnetze30 Jahre3.3 %

Stadtnetze aus Stahl steht nur in einer Branchentabelle, nicht in der AV-Tabelle. Für Betriebe außerhalb dieser Branche ist die Nutzungsdauer nach vergleichbaren Gütern zu schätzen; der Tabellenwert ist dafür der übliche Anhaltspunkt.

Abschreibung berechnen

Lineare AfA: Anschaffungskosten geteilt durch 30 Jahre ergibt den Jahresbetrag; im Anschaffungsjahr zählt nur der Anteil ab dem Anschaffungsmonat (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Für Anschaffungen vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 ist alternativ die degressive AfA mit höchstens 10 % vom Restbuchwert möglich (§ 7 Abs. 2 EStG).

Jahre
Methode

Linear: 333,33 € je volles Jahr. Degressiv wären höchstens 10 % vom Restbuchwert (3-facher linearer Satz, Deckel 30 %, nur bei Anschaffung vom 1.7.2025 bis 31.12.2027).

Jahres-AfA
333,33 €
im 1. Jahr
333,33 €
AfA-Satz (exakt)
3,33 %
Abschreibungsplan
JahrAfARestbuchwert
2026333,33 €9.666,67 €
2027333,33 €9.333,33 €
2028333,33 €9.000,00 €
2029333,33 €8.666,67 €
2030333,33 €8.333,33 €
2031333,33 €8.000,00 €
2032333,33 €7.666,67 €
2033333,33 €7.333,33 €
2034333,33 €7.000,00 €
2035333,33 €6.666,67 €
2036333,33 €6.333,33 €
2037333,33 €6.000,00 €
2038333,33 €5.666,67 €
2039333,33 €5.333,33 €
2040333,33 €5.000,00 €
2041333,33 €4.666,67 €
2042333,33 €4.333,33 €
2043333,33 €4.000,00 €
2044333,33 €3.666,67 €
2045333,33 €3.333,33 €
2046333,33 €3.000,00 €
2047333,33 €2.666,67 €
2048333,33 €2.333,33 €
2049333,33 €2.000,00 €
2050333,33 €1.666,67 €
2051333,33 €1.333,33 €
2052333,33 €1.000,00 €
2053333,33 €666,67 €
2054333,33 €333,33 €
2055333,33 €0,00 €

Zum Vergleich degressiv: 1.000,00 € im ersten Jahr, 30 Jahre bis null.

Wo steht das?

Die AfA-Tabellen beruhen laut Vorbemerkungen des Ministeriums auf "Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfung"; die Fachverbände wurden angehört. Die Tabelle gilt laut Ministerium ab dem 24.01.1995; für Anschaffungen vor dem Stichtag gilt die jeweils frühere Fassung.

Verwandte Anlagegüter

Häufige Fragen

Wie lang ist die Nutzungsdauer für Stadtnetze aus Stahl?

30 Jahre laut AfA-Tabelle Energie- und Wasserversorgung, Position 2.19.1.2. Das entspricht einem linearen AfA-Satz von 3.3 Prozent je Jahr.

Wie hoch ist die jährliche AfA für Stadtnetze aus Stahl bei 10.000,00 €?

333,33 € je volles Jahr (10.000,00 € geteilt durch 30). Bei Anschaffung im Juli sind es im ersten Jahr 166,67 €, weil nur sechs Zwölftel angesetzt werden; der Rest verschiebt sich ans Ende. Der Plan oben rechnet jeden Monat durch.

Gilt für Stadtnetze aus Stahl die degressive AfA?

Ja, wenn Stadtnetze aus Stahl als bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt wird: höchstens das Dreifache des linearen Satzes, höchstens 30 Prozent vom jeweiligen Restbuchwert, hier also 10 %. Für frühere Anschaffungen gelten die damaligen Regeln. Details und Beispiel.

Ist für Stadtnetze aus Stahl der Sofortabzug als GWG möglich?

Wenn die Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer 800 Euro nicht übersteigen und das Gut selbständig nutzbar ist, ja: als geringwertiges Wirtschaftsgut nach § 6 Abs. 2 EStG. Zwischen 250 und 1.000 Euro ist alternativ ein Sammelposten über fünf Jahre möglich (§ 6 Abs. 2a EStG). Darüber gilt die Nutzungsdauer von 30 Jahren. Regeln und Beispiele.

Passende Ratgeber

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, AfA-Tabelle Energie- und Wasserversorgung, BStBl I 1995, 144, Az. IV A 8-S 1551-9/95, 45-S 1551-20. Abgerufen am 7.9.2026, geprüft am 7.9.2026. Keine Steuerberatung.

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