Nutzungsdauer Kühlhallen
Abschreibung nach der amtlichen AfA-Tabelle
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
20Jahre
lange Nutzungsdauerlinear 5 % je Jahr
Für Kühlhallen nennt die AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (Position 1.4) 20 Jahre. Bei 10.000,00 € Anschaffungskosten sind das 500,00 € je volles Jahr, linear 5 Prozent.
amtlich belegtAfA-Tabelle AV, Fassung vom 15.12.2000, BStBl I 2000, 1532geprüft 7.9.2026Methodik
Der Eintrag in der AfA-Tabelle
| AfA-Tabelle | Position | Amtliche Bezeichnung | Nutzungsdauer | AfA-Satz |
|---|---|---|---|---|
| AV (allgemein verwendbar) | 1.4 | KühlhallenUnbewegliches Anlagevermögen | 20 Jahre | 5 % |
Abschreibung berechnen
Lineare AfA: Anschaffungskosten geteilt durch 20 Jahre ergibt den Jahresbetrag; im Anschaffungsjahr zählt nur der Anteil ab dem Anschaffungsmonat (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG).
Wo steht das?
1.4 Kühlhallen ... 20 (5 v.H.)
Die AfA-Tabellen beruhen laut Vorbemerkungen des Ministeriums auf "Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfung"; die Fachverbände wurden angehört. Die Tabelle gilt laut Ministerium ab dem 15.12.2000; für Anschaffungen vor dem Stichtag gilt die jeweils frühere Fassung.
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- Tennishallen, Squashhallen u.ä.20 Jahre
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Auch gesucht als: Hallen, Kühl-
Häufige Fragen
Wie lang ist die Nutzungsdauer für Kühlhallen?
20 Jahre laut AfA-Tabelle AV, Position 1.4. Das entspricht einem linearen AfA-Satz von 5 Prozent je Jahr.
Wie hoch ist die jährliche AfA für Kühlhallen bei 10.000,00 €?
500,00 € je volles Jahr (10.000,00 € geteilt durch 20). Bei Anschaffung im Juli sind es im ersten Jahr 250,00 €, weil nur sechs Zwölftel angesetzt werden; der Rest verschiebt sich ans Ende. Der Plan oben rechnet jeden Monat durch.
Gilt für Kühlhallen die degressive AfA?
Nein. Die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG gilt nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Für Gebäude gelten die festen Sätze des § 7 Abs. 4 EStG, für andere unbewegliche Güter die lineare AfA über die Nutzungsdauer.
Passende Ratgeber
Quelle: Bundesministerium der Finanzen, AfA-Tabelle AV, BStBl I 2000, 1532, Az. IV D 2-S 1551-188/00, B/2-2-337/2000-S 1551 A, S 1551-88/00. Abgerufen am 7.9.2026, geprüft am 7.9.2026. Keine Steuerberatung.