Nutzungsdauer Tunnelöfen einschließlich Generatoren und Tunnelofenwagen sowie Gaskammeröfen einschließlich Generatoren oder Gasverteiler f. d. übrigen Erzeugnisse der feinkeramischen Industrie
Abschreibung nach der amtlichen AfA-Tabelle
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
6Jahre
mittlere Nutzungsdauerlinear 17 % je Jahr
Für Tunnelöfen einschließlich Generatoren und Tunnelofenwagen sowie Gaskammeröfen einschließlich Generatoren oder Gasverteiler f. d. übrigen Erzeugnisse der feinkeramischen Industrie nennt die AfA-Tabelle Feinkeramische Industrie (Position 3.2.2.2) 6 Jahre. Bei 10.000,00 € Anschaffungskosten sind das 1.666,67 € je volles Jahr, linear 17 Prozent.
amtlich belegtAfA-Tabelle Feinkeramische Industrie, Fassung vom 15.10.1996, BStBl I 1996, 1187geprüft 7.9.2026Methodik
Der Eintrag in der AfA-Tabelle
| AfA-Tabelle | Position | Amtliche Bezeichnung | Nutzungsdauer | AfA-Satz |
|---|---|---|---|---|
| Feinkeramische Industrie | 3.2.2.2 | f. d. übrigen Erzeugnisse der feinkeramischen IndustrieBrennhaus › Brennöfen › Tunnelöfen einschließlich Generatoren und Tunnelofenwagen sowie Gaskammeröfen einschließlich Generatoren oder Gasverteiler | 6 Jahre | 17 % |
Tunnelöfen einschließlich Generatoren und Tunnelofenwagen sowie Gaskammeröfen einschließlich Generatoren oder Gasverteiler f. d. übrigen Erzeugnisse der feinkeramischen Industrie steht nur in einer Branchentabelle, nicht in der AV-Tabelle. Für Betriebe außerhalb dieser Branche ist die Nutzungsdauer nach vergleichbaren Gütern zu schätzen; der Tabellenwert ist dafür der übliche Anhaltspunkt.
Abschreibung berechnen
Lineare AfA: Anschaffungskosten geteilt durch 6 Jahre ergibt den Jahresbetrag; im Anschaffungsjahr zählt nur der Anteil ab dem Anschaffungsmonat (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Für Anschaffungen vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 ist alternativ die degressive AfA mit höchstens 30 % vom Restbuchwert möglich (§ 7 Abs. 2 EStG).
Wo steht das?
3.2.2.2 f. d. übrigen Erzeugnisse der feinkeramischen Industrie ... 6 (17 v.H.)
Die AfA-Tabellen beruhen laut Vorbemerkungen des Ministeriums auf "Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfung"; die Fachverbände wurden angehört. Die Tabelle gilt laut Ministerium ab dem 15.10.1996; für Anschaffungen vor dem Stichtag gilt die jeweils frühere Fassung.
Verwandte Anlagegüter
- Schleifböcke8 Jahre
- Schamotte-Brechwalzwerke5 Jahre
- Rundöfen10 Jahre
- Eirich-Mischer5 Jahre
- Kapselschmiertische5 Jahre
- Abreißmaschinen8 Jahre
- Tunnelöfen einschließlich Generatoren und Tunnelofenwagen sowie Gaskammeröfen einschließlich Generatoren oder Gasverteiler f. Gegenstände aus graublauem Steinzeug, Ton- und Töpferwaren8 Jahre
- Durchlauföfen mit Schlitten oder Rollenbahnen (Rollenöfen)8 Jahre
- Schleif- und Polierautomaten5 Jahre
Häufige Fragen
Wie lang ist die Nutzungsdauer für Tunnelöfen einschließlich Generatoren und Tunnelofenwagen sowie Gaskammeröfen einschließlich Generatoren oder Gasverteiler f. d. übrigen Erzeugnisse der feinkeramischen Industrie?
6 Jahre laut AfA-Tabelle Feinkeramische Industrie, Position 3.2.2.2. Das entspricht einem linearen AfA-Satz von 17 Prozent je Jahr.
Wie hoch ist die jährliche AfA für Tunnelöfen einschließlich Generatoren und Tunnelofenwagen sowie Gaskammeröfen einschließlich Generatoren oder Gasverteiler f. d. übrigen Erzeugnisse der feinkeramischen Industrie bei 10.000,00 €?
1.666,67 € je volles Jahr (10.000,00 € geteilt durch 6). Bei Anschaffung im Juli sind es im ersten Jahr 833,33 €, weil nur sechs Zwölftel angesetzt werden; der Rest verschiebt sich ans Ende. Der Plan oben rechnet jeden Monat durch.
Gilt für Tunnelöfen einschließlich Generatoren und Tunnelofenwagen sowie Gaskammeröfen einschließlich Generatoren oder Gasverteiler f. d. übrigen Erzeugnisse der feinkeramischen Industrie die degressive AfA?
Ja, wenn Tunnelöfen einschließlich Generatoren und Tunnelofenwagen sowie Gaskammeröfen einschließlich Generatoren oder Gasverteiler f. d. übrigen Erzeugnisse der feinkeramischen Industrie als bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt wird: höchstens das Dreifache des linearen Satzes, höchstens 30 Prozent vom jeweiligen Restbuchwert, hier also 30 %. Für frühere Anschaffungen gelten die damaligen Regeln. Details und Beispiel.
Passende Ratgeber
Quelle: Bundesministerium der Finanzen, AfA-Tabelle Feinkeramische Industrie, BStBl I 1996, 1187, Az. IV A 8-S 1551-110/96. Abgerufen am 7.9.2026, geprüft am 7.9.2026. Keine Steuerberatung.