Nutzungsdauer Trocknungsanlagen (Holz)
Abschreibung nach der amtlichen AfA-Tabelle
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
30Jahre
lange Nutzungsdauerlinear 3.3 % je Jahr
Für Trocknungsanlagen nennt die AfA-Tabelle Tabakanbau (Position 1.1) 30 Jahre. Bei 10.000,00 € Anschaffungskosten sind das 333,33 € je volles Jahr, linear 3.3 Prozent.
amtlich belegtAfA-Tabelle Tabakanbau, Fassung vom 28.12.1995, BStBl I 1996, 3geprüft 7.9.2026Methodik
Der Eintrag in der AfA-Tabelle
| AfA-Tabelle | Position | Amtliche Bezeichnung | Nutzungsdauer | AfA-Satz |
|---|---|---|---|---|
| Tabakanbau | 1.1 | Trocknungsanlagen (Holz)Trocknungsanlagen | 30 Jahre | 3.3 % |
Trocknungsanlagen steht nur in einer Branchentabelle, nicht in der AV-Tabelle. Für Betriebe außerhalb dieser Branche ist die Nutzungsdauer nach vergleichbaren Gütern zu schätzen; der Tabellenwert ist dafür der übliche Anhaltspunkt.
Abschreibung berechnen
Lineare AfA: Anschaffungskosten geteilt durch 30 Jahre ergibt den Jahresbetrag; im Anschaffungsjahr zählt nur der Anteil ab dem Anschaffungsmonat (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Für Anschaffungen vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 ist alternativ die degressive AfA mit höchstens 10 % vom Restbuchwert möglich (§ 7 Abs. 2 EStG).
Wo steht das?
1.1 Trocknungsanlagen (Holz) ... 30 (3.3 v.H.)
Die AfA-Tabellen beruhen laut Vorbemerkungen des Ministeriums auf "Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfung"; die Fachverbände wurden angehört. Die Tabelle gilt laut Ministerium ab dem 28.12.1995; für Anschaffungen vor dem Stichtag gilt die jeweils frühere Fassung.
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Häufige Fragen
Wie lang ist die Nutzungsdauer für Trocknungsanlagen?
30 Jahre laut AfA-Tabelle Tabakanbau, Position 1.1. Das entspricht einem linearen AfA-Satz von 3.3 Prozent je Jahr.
Wie hoch ist die jährliche AfA für Trocknungsanlagen bei 10.000,00 €?
333,33 € je volles Jahr (10.000,00 € geteilt durch 30). Bei Anschaffung im Juli sind es im ersten Jahr 166,67 €, weil nur sechs Zwölftel angesetzt werden; der Rest verschiebt sich ans Ende. Der Plan oben rechnet jeden Monat durch.
Gilt für Trocknungsanlagen die degressive AfA?
Ja, wenn Trocknungsanlagen als bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt wird: höchstens das Dreifache des linearen Satzes, höchstens 30 Prozent vom jeweiligen Restbuchwert, hier also 10 %. Für frühere Anschaffungen gelten die damaligen Regeln. Details und Beispiel.
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Quelle: Bundesministerium der Finanzen, AfA-Tabelle Tabakanbau, BStBl I 1996, 3, Az. IV A 8-S 1551-1/96, S 1551-1/96. Abgerufen am 7.9.2026, geprüft am 7.9.2026. Keine Steuerberatung.