Nutzungsdauer Trennmaschinen (mobil)
Abschreibung nach der amtlichen AfA-Tabelle
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
7Jahre
mittlere Nutzungsdauerlinear 14 % je Jahr
Für Trennmaschinen nennt die AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (Position 5.15.2) 7 Jahre. Bei 10.000,00 € Anschaffungskosten sind das 1.428,57 € je volles Jahr, linear 14 Prozent.
amtlich belegtAfA-Tabelle AV, Fassung vom 15.12.2000, BStBl I 2000, 1532geprüft 7.9.2026Methodik
Der Eintrag in der AfA-Tabelle
| AfA-Tabelle | Position | Amtliche Bezeichnung | Nutzungsdauer | AfA-Satz |
|---|---|---|---|---|
| AV (allgemein verwendbar) | 5.15.2 | mobilBearbeitungsmaschinen und Verarbeitungsmaschinen › Trennmaschinen | 7 Jahre | 14 % |
Abschreibung berechnen
Lineare AfA: Anschaffungskosten geteilt durch 7 Jahre ergibt den Jahresbetrag; im Anschaffungsjahr zählt nur der Anteil ab dem Anschaffungsmonat (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Für Anschaffungen vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 ist alternativ die degressive AfA mit höchstens 30 % vom Restbuchwert möglich (§ 7 Abs. 2 EStG).
Wo steht das?
5.15.2 mobil ... 7 (14 v.H.)
Die AfA-Tabellen beruhen laut Vorbemerkungen des Ministeriums auf "Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfung"; die Fachverbände wurden angehört. Die Tabelle gilt laut Ministerium ab dem 15.12.2000; für Anschaffungen vor dem Stichtag gilt die jeweils frühere Fassung.
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Auch gesucht als: Trennmaschinen, mobil
Häufige Fragen
Wie lang ist die Nutzungsdauer für Trennmaschinen?
7 Jahre laut AfA-Tabelle AV, Position 5.15.2. Das entspricht einem linearen AfA-Satz von 14 Prozent je Jahr.
Wie hoch ist die jährliche AfA für Trennmaschinen bei 10.000,00 €?
1.428,57 € je volles Jahr (10.000,00 € geteilt durch 7). Bei Anschaffung im Juli sind es im ersten Jahr 714,29 €, weil nur sechs Zwölftel angesetzt werden; der Rest verschiebt sich ans Ende. Der Plan oben rechnet jeden Monat durch.
Gilt für Trennmaschinen die degressive AfA?
Ja, wenn Trennmaschinen als bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt wird: höchstens das Dreifache des linearen Satzes, höchstens 30 Prozent vom jeweiligen Restbuchwert, hier also 30 %. Für frühere Anschaffungen gelten die damaligen Regeln. Details und Beispiel.
Passende Ratgeber
Quelle: Bundesministerium der Finanzen, AfA-Tabelle AV, BStBl I 2000, 1532, Az. IV D 2-S 1551-188/00, B/2-2-337/2000-S 1551 A, S 1551-88/00. Abgerufen am 7.9.2026, geprüft am 7.9.2026. Keine Steuerberatung.