Nutzungsdauer Straßen- und Wegebrücken aus Holz
Abschreibung nach der amtlichen AfA-Tabelle
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
15Jahre
lange Nutzungsdauerlinear 7 % je Jahr
Für Straßen- und Wegebrücken aus Holz nennt die AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (Position 2.2.2) 15 Jahre. Bei 10.000,00 € Anschaffungskosten sind das 666,67 € je volles Jahr, linear 7 Prozent.
amtlich belegtAfA-Tabelle AV, Fassung vom 15.12.2000, BStBl I 2000, 1532geprüft 7.9.2026Methodik
Der Eintrag in der AfA-Tabelle
| AfA-Tabelle | Position | Amtliche Bezeichnung | Nutzungsdauer | AfA-Satz |
|---|---|---|---|---|
| AV (allgemein verwendbar) | 2.2.2 | aus HolzGrundstückseinrichtungen › Straßen- und Wegebrücken | 15 Jahre | 7 % |
Abschreibung berechnen
Lineare AfA: Anschaffungskosten geteilt durch 15 Jahre ergibt den Jahresbetrag; im Anschaffungsjahr zählt nur der Anteil ab dem Anschaffungsmonat (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG).
Wo steht das?
2.2.2 aus Holz ... 15 (7 v.H.)
Die AfA-Tabellen beruhen laut Vorbemerkungen des Ministeriums auf "Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfung"; die Fachverbände wurden angehört. Die Tabelle gilt laut Ministerium ab dem 15.12.2000; für Anschaffungen vor dem Stichtag gilt die jeweils frühere Fassung.
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Auch gesucht als: Brücken, Straßen- (Holz) · Brücken, Wege- (Holz) · Straßenbrücken (Holz) · Wegebrücken (Holz)
Häufige Fragen
Wie lang ist die Nutzungsdauer für Straßen- und Wegebrücken aus Holz?
15 Jahre laut AfA-Tabelle AV, Position 2.2.2. Das entspricht einem linearen AfA-Satz von 7 Prozent je Jahr.
Wie hoch ist die jährliche AfA für Straßen- und Wegebrücken aus Holz bei 10.000,00 €?
666,67 € je volles Jahr (10.000,00 € geteilt durch 15). Bei Anschaffung im Juli sind es im ersten Jahr 333,33 €, weil nur sechs Zwölftel angesetzt werden; der Rest verschiebt sich ans Ende. Der Plan oben rechnet jeden Monat durch.
Gilt für Straßen- und Wegebrücken aus Holz die degressive AfA?
Nein. Die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG gilt nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Für Gebäude gelten die festen Sätze des § 7 Abs. 4 EStG, für andere unbewegliche Güter die lineare AfA über die Nutzungsdauer.
Passende Ratgeber
Quelle: Bundesministerium der Finanzen, AfA-Tabelle AV, BStBl I 2000, 1532, Az. IV D 2-S 1551-188/00, B/2-2-337/2000-S 1551 A, S 1551-88/00. Abgerufen am 7.9.2026, geprüft am 7.9.2026. Keine Steuerberatung.