Nutzungsdauer Schienenfahrzeuge
Abschreibung nach der amtlichen AfA-Tabelle
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
25Jahre
lange Nutzungsdauerlinear 4 % je Jahr
Für Schienenfahrzeuge nennt die AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (Position 4.1) 25 Jahre. Bei 10.000,00 € Anschaffungskosten sind das 400,00 € je volles Jahr, linear 4 Prozent.
amtlich belegtAfA-Tabelle AV, Fassung vom 15.12.2000, BStBl I 2000, 1532geprüft 7.9.2026Methodik
Der Eintrag in der AfA-Tabelle
| AfA-Tabelle | Position | Amtliche Bezeichnung | Nutzungsdauer | AfA-Satz |
|---|---|---|---|---|
| AV (allgemein verwendbar) | 4.1 | SchienenfahrzeugeFahrzeuge | 25 Jahre | 4 % |
Abschreibung berechnen
Lineare AfA: Anschaffungskosten geteilt durch 25 Jahre ergibt den Jahresbetrag; im Anschaffungsjahr zählt nur der Anteil ab dem Anschaffungsmonat (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Für Anschaffungen vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 ist alternativ die degressive AfA mit höchstens 12 % vom Restbuchwert möglich (§ 7 Abs. 2 EStG).
Wo steht das?
4.1 Schienenfahrzeuge ... 25 (4 v.H.)
Die AfA-Tabellen beruhen laut Vorbemerkungen des Ministeriums auf "Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfung"; die Fachverbände wurden angehört. Die Tabelle gilt laut Ministerium ab dem 15.12.2000; für Anschaffungen vor dem Stichtag gilt die jeweils frühere Fassung.
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Häufige Fragen
Wie lang ist die Nutzungsdauer für Schienenfahrzeuge?
25 Jahre laut AfA-Tabelle AV, Position 4.1. Das entspricht einem linearen AfA-Satz von 4 Prozent je Jahr.
Wie hoch ist die jährliche AfA für Schienenfahrzeuge bei 10.000,00 €?
400,00 € je volles Jahr (10.000,00 € geteilt durch 25). Bei Anschaffung im Juli sind es im ersten Jahr 200,00 €, weil nur sechs Zwölftel angesetzt werden; der Rest verschiebt sich ans Ende. Der Plan oben rechnet jeden Monat durch.
Gilt für Schienenfahrzeuge die degressive AfA?
Ja, wenn Schienenfahrzeuge als bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt wird: höchstens das Dreifache des linearen Satzes, höchstens 30 Prozent vom jeweiligen Restbuchwert, hier also 12 %. Für frühere Anschaffungen gelten die damaligen Regeln. Details und Beispiel.
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Quelle: Bundesministerium der Finanzen, AfA-Tabelle AV, BStBl I 2000, 1532, Az. IV D 2-S 1551-188/00, B/2-2-337/2000-S 1551 A, S 1551-88/00. Abgerufen am 7.9.2026, geprüft am 7.9.2026. Keine Steuerberatung.