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Ratgeber

Gebäude-AfA: 2, 2,5 und 3 Prozent nach § 7 Abs. 4 EStG

Gebäude stehen nicht in den AfA-Tabellen: Für sie gelten feste Prozentsätze nach Baujahr und Nutzung. Die Sätze und die Ausnahme bei kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer.

Gesetzesstand geprüft am 7.9.2026. Keine Steuerberatung.

Die Sätze

(4) Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen: 1. bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 3 Prozent, 2. bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und die a) nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, jährlich 3 Prozent, b) vor dem 1. Januar 2023 und nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent, c) vor dem 1. …
§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStGIm Gesetz nachlesen
GebäudeAfA-Satzrechnerische Dauer
Betriebsgebäude, nicht Wohnzwecken dienend, Bauantrag nach dem 31.3.19853 %33 Jahre
Andere Gebäude, fertiggestellt nach dem 31.12.20223 %33 Jahre
Fertiggestellt 1925 bis 20222 %50 Jahre
Fertiggestellt vor 19252,5 %40 Jahre

Kürzere tatsächliche Nutzungsdauer

Ist die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als 33, 50 oder 40 Jahre, kann nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG entsprechend höher abgeschrieben werden; das ist gegenüber dem Finanzamt zu belegen, etwa mit einem Gutachten.

Was zum Gebäude gehört und was nicht

Die AfA-Tabellen enthalten Bauten, die keine Gebäude im steuerlichen Sinn sind oder als Betriebsvorrichtung gelten: Hallen in Leichtbauweise (14 Jahre), Traglufthallen (10 Jahre), Baracken und Schuppen (16 Jahre), Silobauten, Schornsteine, Umzäunungen, Hofbefestigungen. Für sie gilt die Nutzungsdauer der Tabelle, nicht § 7 Abs. 4. Ob ein Bauwerk Gebäude oder Betriebsvorrichtung ist, entscheidet sich nach dem Bewertungsrecht; im Zweifel klärt das der Steuerberater.

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