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Nutzungsdauer Leitungen aus säurebeständigem Material im Werk

Abschreibung nach der amtlichen AfA-Tabelle

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

15Jahre

lange Nutzungsdauerlinear 7 % je Jahr

Für Leitungen aus säurebeständigem Material im Werk nennt die AfA-Tabelle Energie- und Wasserversorgung (Position 2.11) 15 Jahre. Bei 10.000,00 € Anschaffungskosten sind das 666,67 € je volles Jahr, linear 7 Prozent.

amtlich belegtAfA-Tabelle Energie- und Wasserversorgung, Fassung vom 24.01.1995, BStBl I 1995, 144geprüft 7.9.2026Methodik

Der Eintrag in der AfA-Tabelle

Alle Einträge zu Leitungen aus säurebeständigem Material im Werk in den AfA-Tabellen
AfA-TabellePositionAmtliche BezeichnungNutzungsdauerAfA-Satz
Energie- und Wasserversorgung2.11Leitungen aus säurebeständigem Material im WerkGasversorgung15 Jahre7 %

Leitungen aus säurebeständigem Material im Werk steht nur in einer Branchentabelle, nicht in der AV-Tabelle. Für Betriebe außerhalb dieser Branche ist die Nutzungsdauer nach vergleichbaren Gütern zu schätzen; der Tabellenwert ist dafür der übliche Anhaltspunkt.

Abschreibung berechnen

Lineare AfA: Anschaffungskosten geteilt durch 15 Jahre ergibt den Jahresbetrag; im Anschaffungsjahr zählt nur der Anteil ab dem Anschaffungsmonat (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Für Anschaffungen vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 ist alternativ die degressive AfA mit höchstens 20 % vom Restbuchwert möglich (§ 7 Abs. 2 EStG).

Jahre
Methode

Linear: 666,67 € je volles Jahr. Degressiv wären höchstens 20 % vom Restbuchwert (3-facher linearer Satz, Deckel 30 %, nur bei Anschaffung vom 1.7.2025 bis 31.12.2027).

Jahres-AfA
666,67 €
im 1. Jahr
666,67 €
AfA-Satz (exakt)
6,67 %
Abschreibungsplan
JahrAfARestbuchwert
2026666,67 €9.333,33 €
2027666,67 €8.666,67 €
2028666,67 €8.000,00 €
2029666,67 €7.333,33 €
2030666,67 €6.666,67 €
2031666,67 €6.000,00 €
2032666,67 €5.333,33 €
2033666,67 €4.666,67 €
2034666,67 €4.000,00 €
2035666,67 €3.333,33 €
2036666,67 €2.666,67 €
2037666,67 €2.000,00 €
2038666,67 €1.333,33 €
2039666,67 €666,67 €
2040666,67 €0,00 €

Zum Vergleich degressiv: 2.000,00 € im ersten Jahr, 15 Jahre bis null.

Wo steht das?

2.11 Leitungen aus säurebeständigem Material im Werk ... 15 (7 v.H.)
AfA-Tabelle Energie- und Wasserversorgung, lfd. Nr. 2.11 (Gasversorgung)Original beim BMF

Die AfA-Tabellen beruhen laut Vorbemerkungen des Ministeriums auf "Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfung"; die Fachverbände wurden angehört. Die Tabelle gilt laut Ministerium ab dem 24.01.1995; für Anschaffungen vor dem Stichtag gilt die jeweils frühere Fassung.

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Häufige Fragen

Wie lang ist die Nutzungsdauer für Leitungen aus säurebeständigem Material im Werk?

15 Jahre laut AfA-Tabelle Energie- und Wasserversorgung, Position 2.11. Das entspricht einem linearen AfA-Satz von 7 Prozent je Jahr.

Wie hoch ist die jährliche AfA für Leitungen aus säurebeständigem Material im Werk bei 10.000,00 €?

666,67 € je volles Jahr (10.000,00 € geteilt durch 15). Bei Anschaffung im Juli sind es im ersten Jahr 333,33 €, weil nur sechs Zwölftel angesetzt werden; der Rest verschiebt sich ans Ende. Der Plan oben rechnet jeden Monat durch.

Gilt für Leitungen aus säurebeständigem Material im Werk die degressive AfA?

Ja, wenn Leitungen aus säurebeständigem Material im Werk als bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt wird: höchstens das Dreifache des linearen Satzes, höchstens 30 Prozent vom jeweiligen Restbuchwert, hier also 20 %. Für frühere Anschaffungen gelten die damaligen Regeln. Details und Beispiel.

Ist für Leitungen aus säurebeständigem Material im Werk der Sofortabzug als GWG möglich?

Wenn die Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer 800 Euro nicht übersteigen und das Gut selbständig nutzbar ist, ja: als geringwertiges Wirtschaftsgut nach § 6 Abs. 2 EStG. Zwischen 250 und 1.000 Euro ist alternativ ein Sammelposten über fünf Jahre möglich (§ 6 Abs. 2a EStG). Darüber gilt die Nutzungsdauer von 15 Jahren. Regeln und Beispiele.

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Quelle: Bundesministerium der Finanzen, AfA-Tabelle Energie- und Wasserversorgung, BStBl I 1995, 144, Az. IV A 8-S 1551-9/95, 45-S 1551-20. Abgerufen am 7.9.2026, geprüft am 7.9.2026. Keine Steuerberatung.

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